DGUV Regel 101-004 - Kontaminierte Bereiche

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Abschnitt 15 - 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Der Auftragnehmer hat für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Er hat damit einen Facharzt für Arbeitsmedizin oder einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu beauftragen und diesem ausreichend Zeit zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgemaßnahmen zur Verfügung zu stellen.

Siehe auch §§ 15 und 16 der Gefahrstoffverordnung und §§ 15 und 15a der Biostoffverordnung.

Zu den aus der Gefahrstoffverordnung und der Biostoffverordnung erwachsenden Vorsorgemaßnahmen des Arbeitgebers gehören insbesondere:

  • Die Einbeziehung des Arbeitsmediziners als fachkundige Person im Vorfeld der Arbeiten, wenn der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügt. Vorrangig ist der Arbeitsmediziner an den Begehungen und Besprechungen, die der Informationsermittlung zur Gefährdungsbeurteilung dienen, zu beteiligen,

  • spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten,

Auf Grund der Vielfalt möglicher Gefahrstoffkombinationen und der damit verbundenen Besonderheiten der bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen möglichen Gesundheitsgefahren, ist davon auszugehen, dass mit der Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Untersuchungen nach Anhang V der Gefahrstoffverordnung bzw. Anhang IV der Biostoffverordnung nicht alle Gefahrstoffe oder biologischen Arbeitsstoffe bzw. nicht alle damit verbundene Tätigkeiten berücksichtigt werden können. Deshalb ist der Arzt befugt, unter Berücksichtigung der über die vorhandenen Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe und die daraus abzuleitenden Gesundheitsgefahren zur Verfügung stehenden Informationen weitergehende Maßnahmen zu ergreifen. Entsprechende Maßnahmen und Untersuchungen sind im so genannten "Leitfaden der arbeitsmedizinischen Betreuung für Arbeitnehmer in kontaminierten Bereichen" (Bezugsquelle siehe Anhang 7) beschrieben und sollten vorrangig veranlasst werden.

  • das Biomonitoring (Gefahrstoffnachweis im biologischen Material), soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte vorhanden sind.

Siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 710 "Biomonitoring" in Verbindung mit TRGS 903 "Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte".

  • die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefährdungen einschließlich solcher, die sich aus bereits vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben können.