DGUV Regel 101-004 - Kontaminierte Bereiche

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 13 - 13 Rettung und Erste Hilfe

13.1

Nach Eintritt eines Arbeitsunfalles ist sofort Erste Hilfe zu leisten und bei bekannter oder vermuteter Aufnahme von Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Es wird empfohlen, jeden Versicherten zum Ersthelfer ausbilden zu lassen.