DGUV Regel 101-004 - Kontaminierte Bereiche

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 11.8 - 11.8 Abbruch kontaminierter baulicher Anlagen

11.8.1

Der Auftragnehmer hat vor Beginn von Abbrucharbeiten an kontaminierten baulichen Anlagen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vom Auftraggeber durchgeführten Ermittlungen und Bewertungen nach Abschnitt 8 und unter Beachtung von Abschnitt IV. "Abbrucharbeiten" der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) eine schriftliche Abbruchanweisung zu erstellen. Die Abbruchanweisung muss an der Baustelle vorliegen und insbesondere Angaben enthalten über

  • Reihenfolge und Arbeitsweise in den einzelnen Abbruchphasen,

  • besondere Maßnahmen hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie des Emissionsschutzes,

  • technische Schutzmaßnahmen.

Bei Abbrucharbeiten siehe auch Abschnitt 5.2 Abs. 4 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.

Da die Abbruchanweisung ausschließlich Maßnahmen gegen die sich aus dem Abbruchverfahren ergebenden Gefahren beinhaltet, z.B. Einsturz, Einsatz bestimmter Geräte, ersetzt sie bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen nicht die Gefährdungsbeurteilung nach § 7 der Gefahrstoffverordnung bzw. § 8 der Biostoffverordnung.

11.8.2

Der Auftragnehmer hat die Versicherten vor Beginn der Abbrucharbeiten und in Abständen von höchstens vier Wochen über die abbruchspezifischen Gefahren, die gegebene Gefahrstoffsituation, mögliche Brandgefahren und erforderliche Sofortmaßnahmen in Notfällen zu unterweisen.

11.8.3

Werden bei Abbrucharbeiten Gefahrstoffe oder biologische Arbeitsstoffe in gesundheitsgefährlichen Konzentrationen freigesetzt, müssen geeignete technische Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.

Geeignete technische Schutzmaßnahmen sind z.B.:

  • Einhausung abzubrechender baulicher Anlagen,

  • Erfassung (Absaugung) der Stoffe an der Entstehungsstelle in Verbindung mit stoffspezifischen Filteranlagen,

  • Befeuchtung der abzubrechenden baulichen Anlagen und des Abbruchgutes zwecks Staubniederschlagung.

11.8.4

Ist die Verwendung von Absauganlagen nicht möglich, müssen die gefährdeten Arbeitsplätze unter Beachtung der Abschnitte 11.5.1 und 11.5.2 ausreichend technisch belüftet werden.

11.8.5

Zwischengelagertes Abbruchgut, von dem Gesundheitsgefahren für die Versicherten ausgehen können, ist gegen Gefahrstoffemissionen zu sichern.

Geeignete Sicherungsmaßnahmen sind z.B.:

  • Lagerung in geschlossenen Wechselcontainern,

  • Lagerung in Gebäuden mit Abluftanlagen,

  • bei Lagerung im Freien Abdeckung mit witterungsbeständigen, reißfesten, gasdichten und gegen Wegfliegen bzw. Losreißen durch Wind gesicherte Folien.