DGUV Regel 101-004 - Kontaminierte Bereiche

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Abschnitt 11.2 - 11.2 Anzeigepflicht

11.2.1

Der Auftragnehmer hat Bauarbeiten in kontaminierten Bereichen spätestens vier Wochen vor ihrem Beginn der zuständigen Berufsgenossenschaft schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind beizufügen:

  • Eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung der im kontaminierten Bereich vermuteten oder bekannten Gefahrstoffe entsprechend der Dokumentation nach Abschnitt 8.1 bzw. 8.2 und der Prüfung nach Abschnitt 8.4,

  • eine Beschreibung der vorgesehenen Baumaßnahme und der zugehörigen Arbeitsverfahren,

  • die seitens des Auftragnehmers vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen,

  • die Betriebsanweisung nach Abschnitt 16.

Für Arbeiten zur Sanierung von Gebäudeschadstoffen beträgt die Anzeigefrist zwei Wochen.

Muster eines Anzeige-Formulars siehe Anhang 1. Die gemäß den vorstehenden Anforderungen im Muster des Anzeigeformulars genannten Anlagen 1 und 3 entsprechen dem Arbeits- und Sicherheitsplan des Bauherrn nach Abschnitt 8.3.

Die Anzeigeverpflichtungen nach § 13 der Biostoffverordnung und § 2 der Baustellenverordnung bleiben davon unberührt.

11.2.2

Die Berufsgenossenschaft kann in besonderen Fällen nach entsprechender Information über die geplanten Arbeiten den Auftragnehmer von der Meldepflicht nach Abschnitt 11.2.1 befreien.

Besondere Fälle sind z.B. wiederholt vorkommende gleichartige Arbeiten.