DGUV Regel 101-004 - Kontaminierte Bereiche

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Abschnitt 11.1 - 11 Durchführung von Bauarbeiten

11.1 Allgemeines

Der Auftragnehmer darf - auch als Subunternehmer - Bauarbeiten in kontaminierten Bereichen nur durchführen, nachdem der Auftraggeber die Forderungen aus Abschnitt 8 erfüllt hat. Zur Durchführung der Arbeiten sind das oder die anzuwendenden Arbeitsverfahren, die dabei zu verwendenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und der Anwendung von persönlichen Schutzausrüstungen. Die Schutzmaßnahmen sind auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung in Abhängigkeit von Art, Menge, Konzentration und Mobilität der stofflichen Belastungen sowie den vorgesehenen Arbeitsverfahren festzulegen. Ist eine eindeutige Bewertung der stofflichen Belastung und des von ihr ausgehenden Gefahrenpotentials nicht möglich, muss hinsichtlich der zu treffenden Schutzmaßnahmen vom denkbar ungünstigsten Fall ausgegangen werden.

Als technische Schutzmaßnahmen können z.B. in Betracht kommen:

  • Der Einsatz von Erdbaumaschinen, deren Fahrerkabinen mit Filter- bzw. Druckluftanlagen ausgerüstet sind,

  • das Sichern von kontaminiertem Material, z.B. mittels Sprühfolien, Schaum, Vereisungsmaßnahmen, Folien,

  • eine ausreichende Belüftung,

  • eine Absaugung von Gasen und Dämpfen,

  • eine Inertisierung,

  • die Befeuchtung von Fahrstraßen und -wegen,

  • Maschinen und Geräte mit Absaugungen.