DGUV Regel 101-004 - Kontaminierte Bereiche

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Abschnitt 10.1 - 10 Vorausgehende Untersuchungen

10.1 Begehung

10.1.1

Beim Begehen kontaminierter Bereiche sind das Rauchen, die Verwendung von offenem Feuer und Licht sowie das Mitführen und Einnehmen von Nahrungs- und Genussmitteln verboten. Das Berühren kontaminierter Stoffe und Gegenstände ist zu vermeiden. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, dass die Versicherten nach der Begehung

  • verschmutzte Körperteile reinigen

    und

  • benutzte persönliche Schutzausrüstungen in geeigneter Weise aufbewahren

können.

Es wird darauf hingewiesen, dass auch die für die Begehung erforderlichen Schutzmaßnahmen auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung auszuwählen sind.

Bei Begehungen zur Erkundung von Gebäudeschadstoffen beschränken sich die Schutzmaßnahmen auf ein Mindestmaß an Vorkehrungen zur Hygiene und zum Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen.

Zu persönlichen Schutzausrüstungen siehe Abschnitt 18.

10.1.2

Die Begehung unter Erdgleiche liegender Räume und untertägiger Anlagen ist nur zulässig, wenn zusätzlich zu Abschnitt 7.3 neben den allgemeinen Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung insbesondere die Bestimmungen der Abschnitte VII. "Zusätzliche Bestimmungen für Bauarbeiten unter Tage" und VIII. "Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten in Bohrungen" der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) beachtet werden.

Siehe auch messtechnische Überwachung nach Abschnitt 9.