DGUV Regel 101-004 - Kontaminierte Bereiche

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Abschnitt 9.2 - 9.2 Nichtanwendbarkeit messtechnischer Überwachung und Beurteilung

Ist eine messtechnische Überwachung und Beurteilung der Arbeitsplätze nach Abschnitt 9.1 nicht sinnvoll anwendbar, weil die Gefahrstoffsituation und die Expositionsbedingungen sich auf Grund wechselnder Betriebszustände ständig verändern, sind die denkbar ungünstigsten Gefahrstoffbelastungen und dementsprechenden Gesundheitsgefährdungen anzunehmen.

Dieser Fall ist z.B. dann gegeben, wenn die Voraussetzungen zur Ermittlung und Beurteilung gefährlicher Stoffe in der Luft bzw. die Beurteilung von Stoffgemischen in der Luft an den Arbeitsplätzen nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 402 nicht vorliegen; siehe Abschnitt 5.7 der TRGS 402 (Auszug):

(1) Es gibt Arbeitsplätze, an denen sich alles ändern kann, was Einfluss auf die Gefahrstoffbelastung hat. So ist z.B. ... bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen ... meist nicht bekannt, welche Gefahrstoffe wann in welcher Form auftreten. Eine feste Arbeitsstätte ist nicht vorhanden. Auch wenn die Art der Tätigkeit gleich bleibt, kann es durch (unvorhergesehenes) Auftreten verschiedener, z.T. nicht bekannter Gefahrstoffe zu stark wechselnden Belastungen kommen.

(2) Aus diesem Grund ist eine Gefahrstoffbelastung höchstens im Nachhinein feststellbar. Der Einsatz des Biomonitoring kann hier hilfreiche Informationen liefern. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen müssen hier vorab aufgrund des denkbar schlechtesten Falles (worst-case) geplant werden. Dies kann bedeuten, dass der Einsatz persönlicher Schutzausrüstung bis hin zum Vollschutz erforderlich wird, dass mit geschützten Maschinen gearbeitet werden muss (z.B. Fahrzeuge mit fremdbelüfteten Kabinen) oder dass durch Alarmierung entsprechende Schutzstufen ausgelöst werden. In der Regel erweist sich die Beurteilung im Einzelfall als nicht angemessen und zu aufwendig.