DGUV Regel 101-004 - Kontaminierte Bereiche

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Abschnitt 8.4 - 8.4 Verpflichtung des Auftragnehmers

Vor Aufnahme der Arbeiten ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten und dokumentierten Ergebnisse hinsichtlich der von kontaminierten Bereichen ausgehenden Gefährdungen auf offensichtliche Unstimmigkeiten zu prüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen. Gegebenenfalls hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass weitere Untersuchungen notwendig und zu veranlassen sind.

Die Pflichten des Auftragnehmers nach der Gefahrstoffverordnung und Biostoffverordnung bleiben davon unberührt, insbesondere die Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeits- und Sicherheitsplan des Auftraggebers liefert die hierzu notwendigen Kenntnisse und Grundlagen.

Zur Gefährdungsbeurteilung siehe § 7 der Gefahrstoffverordnung bzw. § 8 der Biostoffverordnung.

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind auch die durch das gewählte Arbeits- bzw. Sanierungsverfahren gegebenenfalls neu entstehenden Gefahrstoffe und Metabolite zu berücksichtigen.