DGUV Regel 101-004 - Kontaminierte Bereiche

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Abschnitt 8.2 - 8.2 Bereiche mit bekannten Belastungen

Bei Arbeiten in Bereichen mit bekannten Belastungen, hat der Auftraggeber Ermittlungen über Art, Menge und Zustand der erwarteten Gefahrstoffe bzw. über Art und Ort des Auftretens der biologischen Arbeitsstoffe sowie das Gefahrenpotential der anzutreffenden Belastungen im Sinne des Arbeits- und Gesundheitsschutzes vorzunehmen oder durchführen zu lassen. Er hat die Ergebnisse dieser Ermittlungen zu dokumentieren und allen Auftragnehmern zur Verfügung zu stellen.

Die nach Umweltgesichtspunkten durchzuführende Gefährdungsermittlung ist entsprechend Abschnitt 8.1 hinsichtlich des Gefährdungspotentials der angetroffenen Belastungen zu ergänzen.