DGUV Regel 101-004 - Kontaminierte Bereiche

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Abschnitt 8.1 - 8 Erkundung, Ermittlung und Dokumentation von Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen

8.1 Bereiche mit unbekannten Belastungen

Vor dem Beginn von Arbeiten in Bereichen, in denen eine Kontaminierung nicht ausgeschlossen werden kann, hat der Auftraggeber eine Erkundung der vermuteten Gefahrstoffe bzw. biologische Arbeitsstoffe und eine Abschätzung der von diesen im Sinne der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes möglicherweise ausgehenden Gefährdung vorzunehmen oder durchführen zu lassen. Er hat die Ergebnisse dieser Erkundungen zu dokumentieren und allen Auftragnehmern nach Abschnitt 2 Nr. 7 zur Verfügung zu stellen.

Einsichtnahme und Auswertung von Bauakten, Luftbilder, Gewerbeanmeldungen und Ähnlichem ermöglichen Einblicke in die Nutzungsgeschichte des Baufeldes und seiner Umgebung. Auch Beobachtungen, z.B. der aktuellen Nutzung des Umfeldes, der Vegetation, Feststellung von Vegetationslücken oder Minderwuchs können Hinweise auf eine eventuell vorhandene Kontamination geben.

Die nach Entsorgungs- oder Umweltgesichtspunkten, z.B. nach Wasser-, Abfallrecht, Bundes-Immissionsschutzgesetz, bodenschutzrechtlichen Regelungen für Altlasten durchzuführende Gefährdungsabschätzung ist bezüglich derjenigen Gefahren zu ergänzen, die entsprechend der Nutzungsgeschichte der Verdachtsfläche für die Versicherten bei Arbeiten im Sinne von Abschnitt 2 Nr. 1 auftreten können. Die Gefährdung bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen ist nicht nur von den Eigenschaften und Form der Stoffe bestimmt, sondern auch wesentlich von der Art des Umganges (= Arbeitsverfahren !).

Auf die Auftraggeberpflichten zur Erkundung und Beseitigung eventuell im Baufeld vorhandener Kriegslasten, z.B. Bombenblindgänger, wird hingewiesen.