DGUV Regel 101-004 - Kontaminierte Bereiche (bisher: BGR 128)

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Abschnitt 7.3, 7.3 Alleinarbeit
Abschnitt 7.3
Kontaminierte Bereiche (bisher: BGR 128)
Titel: Kontaminierte Bereiche (bisher: BGR 128)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 101-004
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 7.3 – 7.3 Alleinarbeit

Werden Tätigkeiten in mit Gefahrstoffen kontaminierten Bereichen von einem Beschäftigten alleine ausgeführt, hat der Arbeitgeber in Abhängigkeit von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen oder eine angemessene Aufsicht zu gewährleisten. Dies kann auch durch Einsatz technischer Mittel sichergestellt werden.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen oder eine angemessene Aufsicht können z.B. sein:

  • Kontrollen in regelmäßigen Abständen durch Aufsichtspersonen, entweder persönlich oder mit Hilfe von Kommunikationseinrichtungen,

  • der Einsatz technischer Hilfsmittel, wie Kameras oder vergleichbares.

Zu weiteren Hinweisen siehe BG-Regel "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen (BGR 139).

Auf die Verpflichtungen nach Abschnitt 6.2 wird hingewiesen.