DGUV Regel 101-004 - Kontaminierte Bereiche

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Abschnitt 7.1 - 7 Beschäftigungsbeschränkungen

7.1 Jugendliche

Der Auftragnehmer darf in kontaminierten Bereichen nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit dies unter Beachtung des § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz geschieht.

Nach § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche in Abhängigkeit von der Art des Gefahrstoffes und biologischen Arbeitsstoffes beschäftigt werden, wenn

  • die Tätigkeiten zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind,

  • Jugendliche durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden,

  • der Arbeitsplatzgrenzwert bei gefährlichen Stoffen nach § 3a der Gefahrstoffverordnung nicht überschritten wird

    und

  • keine gezielte Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG bzw. der Biostoffverordnung erfolgt.

Im Übrigen sind die Schutzbestimmungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten, insbesondere die Pflicht zur Unterweisung über die Gefährdungen nach § 29 dieses Gesetzes.