Abschnitt 7.1 - 7 Beschäftigungsbeschränkungen
7.1 Jugendliche
Der Auftragnehmer darf in kontaminierten Bereichen nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit dies unter Beachtung des § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz geschieht.
Nach § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche in Abhängigkeit von der Art des Gefahrstoffes und biologischen Arbeitsstoffes beschäftigt werden, wenn
die Tätigkeiten zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind,
Jugendliche durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden,
der Arbeitsplatzgrenzwert bei gefährlichen Stoffen nach § 3a der Gefahrstoffverordnung nicht überschritten wird
und
keine gezielte Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG bzw. der Biostoffverordnung erfolgt.
Im Übrigen sind die Schutzbestimmungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten, insbesondere die Pflicht zur Unterweisung über die Gefährdungen nach § 29 dieses Gesetzes.