DGUV Regel 114-004 - Deponien

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Betriebsgebäude und Maschinenräume

5.3.1

Betriebsgebäude und Maschinenräume sollten auf nicht gaswegigem Gelände errichtet werden.

Dies wird erreicht, wenn Betriebsgebäude und Maschinenräume außerhalb des Deponiekörpers oder in einem Bereich, in dem eine Wanderung von Deponiegas nicht zu erwarten ist, errichtet werden. Eine Wanderung von Deponiegas außerhalb des Deponiekörpers ist in Abhängigkeit von der geologischen Beschaffenheit des Bodens über poröse Gesteinsschichten, Wasserleiter und Klüfte möglich. Es empfiehlt sich, die Gasdichtheit bzw. die Migrationsfähigkeit des Bodens durch ein geologisches Gutachten beurteilen zu lassen.

5.3.2

Betriebsgebäude und Maschinenräume, die durch Deponiegas gefährdet werden können, sind so auszuführen, dass Deponiegas nicht in das Betriebsgebäude eindringen kann.

Das Eindringen von Deponiegas in Betriebsgebäude und Maschinenräume, insbesondere auf gaswegigem Gelände, kann z.B. durch eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen vermieden werden:

  • Anlage aktiver Entgasungseinrichtungen im Bereich von Betriebsgebäuden und Maschinenräumen,

  • großflächige Abdichtung des Bereiches um Betriebsgebäude und Maschinenräume,

  • Errichtung von Betriebsgebäuden und Maschinenräumen auf steifen und gasdichten Bodenplatten mit darunter liegender Folie und Gasdrainage; Bodenplatten dürfen auf ihrer Unterseite keine Hohlräume haben; falls keine aktive Entgasungseinrichtung vorhanden ist und die Gasdrainage allein zur Gasableitung nicht ausreicht, muss die Gasdrainage zusätzlich technisch belüftet werden,

  • Aufstelzung der Betriebsgebäude und Maschinenräume, um eine ausreichende Unterlüftung sicherzustellen; diese darf durch seitliche Verkleidungen, z.B. zur Wärmedämmung, nicht unwirksam sein,

  • Vermeidung von Kellerräumen.

5.3.3

Kann durch Maßnahmen nach Abschnitt 5.3.2 nicht verhindert werden, dass Deponiegas in Betriebsgebäude und Maschinenräume eindringen kann, ist durch Überwachung der Raumluft und Lüftungsmaßnahmen sicherzustellen, dass die Bildung gesundheitsschädlicher und gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindert oder eingeschränkt wird.

Für die Überwachung der Raumluft sind kontinuierlich messende ortsfeste Gaswarneinrichtungen nach Abschnitt 5.10 geeignet, die bei einer Methan-Konzentration von mehr als 0,5 Vol.-% einen Voralarm auslösen und selbsttätig technische Lüftungseinrichtungen einschalten. Bei Methangehalten von mehr als 1,0 Vol.-% müssen sie zusätzlich elektrische Betriebsmittel, die nicht explosionsgeschützt ausgeführt sind, spannungsfrei schalten.

Ist auf Grund von Gasanalysen davon auszugehen, dass der Gehalt von Schwefelwasserstoff im Deponiegas über 0,1 Vol.-% liegt, ist zusätzlich die Schwefelwasserstoff-Konzentration in Betriebsgebäuden und Maschinenräumen zu überwachen. In diesem Fall sind Voralarm und technische Lüftungsmaßnahmen bei einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 10 ml/m3 auszulösen.

Gassensoren zur Überwachung der Raumluft sind an geeigneten Stellen, z.B. Durchbrüchen für Rohrleitungen, anzubringen. Siehe auch BG-Information "Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" (BGI 518).

Lüftungsmaßnahmen sind geeignet, wenn sie unter anderem für einen 5fachen Luftwechsel pro Stunde in Maschinenräumen und einen 8fachen Luftwechsel pro Stunde in Betriebsgebäuden ausgelegt sind, die Spülgeschwindigkeit in Bauwerken mindestens 0,5 m/s beträgt und der Mindest-Luftvolumenstrom überwacht wird, z.B. durch Strömungswächter mit Alarmauslösung. Besondere Gebäudestrukturen können hiervon abweichende Lüftungsmaßnahmen erforderlich machen.

Siehe auch Abschnitte E 1.3.4.2 und E 1.4 der "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (GUV-R 104, bisher GUV 19.8).

Um eine Wanderung von Deponiegas frühzeitig feststellen zu können, empfiehlt es sich, im Bereich von Betriebsgebäuden und Maschinenräumen z.B. Bodenlöcher oder gasdurchlässige Gräben, in die gelochte Entgasungsrohre eingesetzt sind, einzurichten, um dort die Gaskonzentration mit Hilfe von tragbaren Gasmessgeräten ermitteln zu können.

5.3.4

Ver- und Entsorgungsleitungen von Betriebsgebäuden und Maschinenräumen sind so auszulegen und zu verlegen, dass Deponiegas nicht in diese Leitungen und durch sie in die Betriebsgebäude und Maschinenräume eindringen kann. Hiervon ausgenommen sind Zuleitungen für Deponiegas für Verbrauchszwecke.

Dies kann z.B. durch eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen erreicht werden:

  • Verlegung der Ver- und Entsorgungsleitungen außerhalb des gaswegigen Geländes,

  • gasdichte Ausführung der Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich ihrer Rohrverbindungen,

  • Abdichtung der Eintrittsöffnungen von Ver- und Entsorgungsleitungen in das Betriebsgebäude,

  • Einbau von Siphons in Abwasserleitungen, deren Wasserstand kontrollierbar sein muss.