DGUV Regel 114-004 - Deponien

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Abschnitt 10.3 - 10.3 Prüfung von Gaswarneinrichtungen

Gaswarneinrichtungen sind vor der ersten Inbetriebnahme und danach mindestens einmal jährlich sowie nach Beaufschlagung mit hohen Konzentrationen von Deponiegas von einem Sachkundigen auf Funktionsfähigkeit zu prüfen. Gaswarneinrichtungen sind zusätzlich in bestimmten Zeitabständen zu kalibrieren und erforderlichenfalls zu justieren.

Siehe auch BG-Information "Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" (BGI 518).

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Einrichtung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Regeln und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Einrichtung beurteilen kann.