DGUV Regel 114-004 - Deponien

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Abschnitt 8.2 - 8.2 Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen können zusätzlich erforderlich werden, wenn am Arbeitsplatz die Auslöseschwelle bestimmter, in Anlage 1 der UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (GUV-V A 4, bisher GUV 0.6) genannter Gefahrstoffe überschritten wird oder dort benannte Tätigkeiten ausgeübt werden.

Nach § 3 dieser UVV darf der Unternehmer Versicherte bei Überschreitung der Auslöseschwelle dieser Gefahrstoffe und bei diesen Tätigkeiten nur dann beschäftigen, wenn das Ergebnis der speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen dies zulässt. Ebenso ist sicherzustellen, dass die vorgeschriebenen Nachuntersuchungen veranlasst und durchgeführt werden.

Siehe hierzu GUV-V A 4 (bisher GUV 0.6), für den unbeabsichtigten Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen die Biostoffverordnung (BioStoffV).

Für folgende gefährliche Tätigkeiten bzw. für den Umgang mit folgenden gefährlichen Stoffen bei Arbeiten auf oder in Deponien kann z.B. eine solche arbeitsmedizinische Überwachung relevant werden:

  • Träger von Atemschutzgeräten,

  • Tätigkeiten bei Lärm,

  • Arbeiten an Arbeitsplätzen mit Asbestexposition,

  • beim unbeabsichtigten Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen.

Auf Grund der Vielfalt möglicher Gefahrstoffkombinationen und der damit verbundenen Besonderheiten der bei Arbeiten auf und in Deponien möglichen Gesundheitsgefahren ist davon auszugehen, dass mit der Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Untersuchungen nach den vorhandenen Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen nicht alle Gefahrstoffe berücksichtigt werden können. Deshalb ist der Arzt befugt, unter Berücksichtigung der dem Unternehmer zur Verfügung stehenden Informationen über die vorhandenen Gefahrstoffe und die daraus abzuleitenden gesundheitlichen Belastungen weitergehenden Maßnahmen zu ergreifen.