DGUV Regel 114-004 - Deponien

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Abschnitt 7 - 7 Erste Hilfe und Rettung

Nach der UVV "Erste Hilfe" hat der Unternehmer zur Gewährleistung einer wirksamen Ersten Hilfe und Rettung dafür Sorge zu tragen, dass

  1. 1.

    die zur Leistung der Ersten Hilfe erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Meldeeinrichtungen, Erste-Hilfe-Material und Rettungstransportmittel,

  2. 2.

    die zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Rettungsgeräte,

  3. 3.

    die zur Leistung der Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit erforderlichen Personen (Ersthelfer, Betriebssanitäter)

zusätzlich zum Sicherungsposten nach Abschnitt 6.20.1 zur Verfügung stehen und

  1. 4.

    nach einem Arbeitsunfall sofort Erste Hilfe geleistet und insbesondere eine etwa erforderliche ärztliche Behandlung veranlasst wird,

  2. 5.

    die erforderlichen Maßnahmen zur Rettung von Personen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, geübt werden.

Siehe auch UVV "Erste Hilfe" (GUV-V A 5, bisher GUV 0.3).

Bei der Planung der Maßnahmen für Erste Hilfe und Rettung sind die Besonderheiten eventuell vorhandener Schächte, Stollen und unterirdischen Bauwerken zu berücksichtigen.

Wegen der Ausdehnung und Lage von Deponien ist es zweckmäßig, einen Alarmplan aufzustellen. Um die nötige Hilfe anfordern zu können, sollte ein Fernsprechanschluss mit Angabe der Notruf-Nummer vorhanden sein. Sofern die öffentliche Notrufzentrale nicht direkt angewählt werden kann, ist eine während der Arbeitszeit ständig besetzte Meldestelle erforderlich, die den innerbetrieblichen Notruf aufnehmen und eine erforderliche Alarmierung des öffentlichen Rettungsdienstes vornehmen kann. Abhängig von der Ausdehnung der Deponie ist zu prüfen, ob den gefährdeten Versicherten Funksprechgeräte oder Signalgeber, die einen Alarm auslösen können, zur Verfügung zu stellen sind. Siehe auch "Auswahlkriterien für Einrichtungen zur Einleitung von Rettungsmaßnahmen an Einzelpersonen" (BGI 667) und "Sicherheitsregeln für Personen-Notsignalanlagen" (BGR 139).

Zum Erste-Hilfe-Material zählt insbesondere das Verbandzeug, das in Verbandkästen oder anderen Behältnissen bereitgehalten werden kann. Auf jeder ständig besetzten Deponie, soll mindestens 1 Verbandkasten nach DIN 13 169 "Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten E" vorhanden sein. Es empfiehlt sich, beim Erste-Hilfe-Material auch Augenspülflaschen mit steriler Spülflüssigkeit bereitzustellen.

Als Rettungsmittel sind Krankentragen nach DIN 13 024-1 "Krankentrage mit starren Holmen; Maße, Anforderungen, Prüfung" geeignet. Für den Transport Verletzter aus engen Räumen oder anderen schwer zugänglichen Bereichen sind z.B. Schleifkörbe, Rettungstücher, Bergetücher, Transporthosen, Rettungsbomben, Tragsäcke, Rettungsboxen geeignet.

Für die Erste-Hilfe-Leistung empfiehlt es sich, jeden Versicherten zum Ersthelfer ausbilden und regelmäßig schulen zu lassen.

Hinsichtlich Atemschutzübungen siehe GUV-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (GUV-R 190, bisher GUV 20.14).