DGUV Regel 114-004 - Deponien

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Abschnitt 6.20 - 6.20 Sicherung von Personen

6.20.1

Bei Arbeiten in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken muss mindestens eine zweite Person über Tage zur Sicherung anwesend sein. Die Personen müssen in ständiger Sicht- oder Rufverbindung stehen.

Zur Sicherung von Personen ist eine Sichtverbindung zu bevorzugen. Fernsehkameras zur Sichtverbindung müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein. Kann die Sichtverbindung nicht gewährleistet werden, ist eine Sprech-Hörverbindung erforderlich, z.B. explosionsgeschütztes Sprechfunkgerät mit Not-Ruftaste.

Jede nach der ersten folgende Person darf erst dann einsteigen, wenn von der Person auf der Schachtsohle ein entsprechendes Signal gegeben worden ist.

6.20.2

Bei Arbeiten in Schächten ist jeder Einsteigende zu sichern, um eine schnelle und sichere Rettung jederzeit zu ermöglichen. Das Seil darf erst nach Verlassen des Schachtes wieder vom Auffanggurt gelöst und abgelegt werden.

Siehe 5.9 Arbeits- und Rettungsausrüstung.

6.20.3

Rettungshubgeräte müssen an ausreichend tragfähigen Anschlageinrichtungen senkrecht oberhalb der Einstiegstelle befestigt werden.

Ausreichende Tragfähigkeit ist z.B. gegeben, wenn die Anschlageinrichtungen DIN EN 795 entsprechen. Als Anschlagpunkt kommen z.B. in Frage:

  • gegen Verschieben und Auseinandergleiten der Füße gesicherter Dreibock,

  • an einem Festpunkt eines Fahrzeugs schwenkbar angebrachter Kranarm, der gegen Verstellen gesichert werden kann; dabei müssen Bewegungen des Fahrzeugs sicher vermieden sein,

    oder

  • in Schachtöffnungen einsetzbare Tragelemente.

6.20.4

Verbindungsmittel an Rettungshosen, Auffanggurten, Abseil- und Rettungshubgeräten und deren Anschlageinrichtungen müssen so befestigt werden, dass ein unbeabsichtigtes Lösen der Verbindung ausgeschlossen ist.

Eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen ist z.B. ein Karabinerhaken A nach DIN 5290-1 "Karabinerhaken aus Leichtmetall mit Überwurfmutter; Maße, Anforderungen und Prüfung". In Bereichen mit explosionsfähiger Atmosphäre bieten Karabinerhaken aus nicht rostendem Stahl, die in Anlehnung an DIN 5290 geprüft wurden, einen Schutz gegen Funkenziehen.

6.20.5

Rettungshubgeräte müssen durch eine über Tage an der Einstiegstelle stehende zweite Person betätigt werden. Während des Anhebens muss die hochzuziehende Person beobachtet werden.

6.20.6

Schächte mit Schachttiefen ≥ 5 m dürfen nur mit Hilfe von Einfahreinrichtungen befahren werden.

6.20.7

Kann bei Arbeiten in unterirdischen Bauwerken trotz Lüftungsmaßnahmen eine Gefährdung durch gesundheitsschädliche Gase und Dämpfe nicht sicher ausgeschlossen werden, ist von jedem Einsteigenden ein frei tragbares von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkendes Atemschutzgerät zur Selbstrettung mitzuführen.

6.20.8

Die Versicherten haben bei Arbeiten in unterirdischen Bauwerken explosionsgeschützte ortsveränderliche Leuchten als Notbeleuchtung mitzuführen.

Siehe Abschnitt 5.4.22.