DGUV Regel 114-004 - Deponien

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Abschnitt 6.16 - 6.16 Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Atmosphäre

6.16.1

Vor Aufnahme und während der Arbeiten muss durch Lüftung sichergestellt sein, dass an den Arbeitsplätzen in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken weder gefährliche explosionsfähige Atmosphäre noch Sauerstoffmangel, noch Gase oder Dämpfe in gesundheitsschädlicher Konzentration auftreten können. Zur Feststellung, ob die Lüftung ausreichend ist, sind kontinuierliche Messungen der Konzentration der in Frage kommenden Gase und Dämpfe mit akustischer und optischer Signalangabe, erforderlichenfalls an unterschiedlichen Stellen, von einem sicheren Standort über Tage aus vorzunehmen.

Eine ausreichende Lüftung liegt vor, wenn vorhandene Gase oder Dämpfe in der Umgebungsluft so verdünnt werden, dass

  • der Methan-Gehalt weniger als 0,5 Vol.-%,

  • der Sauerstoffgehalt mehr als 20 Vol.-%

    und

    der Kohlendioxidgehalt weniger als 0,5 Vol.-%

beträgt.

Falls der Schwefelwasserstoffgehalt im Deponiegas über 0,1 Vol.-% liegt, ist auch die Schwefelwasserstoffkonzentration zu überprüfen, die nicht mehr als 10 ml/m3 betragen darf.

Hinweise auf die Gesundheitsschädlichkeit geben die Luftgrenzwerte (MAK und TRK); siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 101 "Begriffsbestimmungen", TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen", TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte" (TRGS 900/ ZH 1/401) und TRGS 403 "Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz".

Sichere Messungen können z.B. durch Herunterlassen akustisch anzeigender Messgeräte oder mit Hilfe von Sonden bzw. von Probenahmeleitungen durchgeführt werden. Wenn dies nicht möglich ist und zu Messungen in Schächten eingestiegen werden muss, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen entsprechend den Abschnitten 6.18 und 6.20 zu treffen.

Eine wirksame Lüftung kann im Regelfall nur durch blasende Belüftung sichergestellt werden. Die Ansaugstelle des Belüftungsgerätes sollte unter Beachtung der Windrichtung 5 m vom Schacht entfernt und in ca. 1,50 m Höhe über dem Deponiekörper angeordnet sein, um das Ansaugen ausgespülter Gase bzw. von Gasen aus dem Oberflächenbereich zu vermeiden.

Betriebslüftung kann als ausreichend angesehen werden, wenn z.B.

  • die Bauwerksquerschnitte gleichmäßig gespült werden; bei größeren Querschnitten ist der ausblasende Luftstrahl auf mehrere Bereiche zu verteilen,

  • die Spülleitung bei zylindrischen Schächten in einem Abstand von höchstens 5 √A (A = Schachtquerschnitt in m2) über der zu spülenden Fläche endet, siehe Anhang 1, Bild 2,

  • die Geschwindigkeit des Luftstromes im Bauwerk mindestens 0,5 m/s beträgt. Im Falle von Störungen, z.B. dem Auftreten größerer Gasmengen, sind zusätzliche Lüftungsmaßnahmen erforderlich.

Nach dem Einschalten der Lüftung können Schächte, Stollen und unterirdische Bauwerke betreten werden, wenn unter den angegebenen Lüftungsmaßnahmen in Schächten ein mindestens 5facher Luftwechsel stattgefunden hat und die Einhaltung der zulässigen Konzentrationswerte von Sauerstoff, toxischen und brennbaren Gasen nachgewiesen wurde.

6.16.2

Ist in Ausnahmefällen, z.B. bei Rettung von Personen oder bei Bränden, ausreichende Lüftung nicht möglich, müssen in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte benutzt werden. Beim Vorhandensein gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre sind Zündgefahren zu vermeiden.

Zur Vermeidung von Zündgefahren siehe Abschnitt 6.18.

6.16.3

Ist aus betriebstechnischen oder messtechnischen Gründen eine Ermittlung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre, gesundheitsschädliche Gase oder Dämpfe oder Sauerstoffmangel nicht möglich, muss bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen vorausgesetzt werden, dass diese Gefahren bestehen oder entstehen.

Das Fehlen geeigneter messtechnischer Einrichtungen gilt nicht als "aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich", ebenso wenig wie mangelnde Sachkunde im Umgang mit diesen Geräten.

6.16.4

Nach Arbeiten in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken ist sicherzustellen, dass Einrichtungen in einen für den bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlichen Zustand überführt werden.

Hierzu gehört z.B. das Leitungssysteme, an denen gearbeitet wurde und aus denen Medien austreten und zu Gefahren führen können, z.B. Deponiegas, geschlossen sind.