DGUV Regel 114-004 - Deponien

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Abschnitt 6.12 - 6.12 Aufsicht Führender

Zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit sollte der Unternehmer dafür sorgen, dass Arbeiten durch einen von ihm bestimmten, mit den Gefahren und Schutzmaßnahmen vertrauten weisungsbefugten Aufsicht Führenden überwacht werden.

Der Aufsicht Führende hat insbesondere zu überwachen, ob fachgerecht gearbeitet wird, ob die hierfür und zur Abwendung von Gefahren erforderlichen Geräte und Materialien sowie persönlichen Schutzausrüstungen und Rettungsmittel vorhanden und einsatzbereit sind und benutzt werden.

Definition des Aufsicht Führenden siehe Erläuterungen zu Abschnitt 6.11.2.