DGUV Regel 114-004 - Deponien

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Abschnitt 6.5 - 6.5 Überwachung der Gaskonzentration

6.5.1

An Gaskollektoren ist die Gaskonzentration mit auf Funktionsfähigkeit geprüften Gaswarngeräten regelmäßig zu überwachen, um das Entstehen explosionsfähiger Atmosphäre zu verhindern.

Eine regelmäßige Überwachung wird z.B. erreicht, wenn

  • die Gaskonzentration mit ortsfesten Gaswarngeräten kontinuierlich

    oder

  • mit nicht ortsfesten Gaswarngeräten mindestens wöchentlich

überwacht wird.

6.5.2

Sind Messstellen zur Kontrolle der Gaswanderung in der Nähe von Betriebsgebäuden eingerichtet, ist dort die Gaskonzentration regelmäßig, mindestens jedoch monatlich, bei besonderen Gefährdungen in kürzeren Zeitabständen zu überwachen.

Eine besondere Gefährdung kann z.B. vorliegen bei starkem Luftdruckabfall, Ausfall der Gasfördereinrichtung und Veränderungen am Deponiekörper.

Siehe auch Erläuterungen zu Abschnitt 5.3.3.

6.5.3

Beim Ansprechen von Gaswarneinrichtungen in Betriebsgebäuden und Maschinenräumen sind folgende Maßnahmen unverzüglich durchzuführen:

  • Personen aus dem Gefahrbereich entfernen,

  • Zündquellen im Gefahrbereich unwirksam machen,

  • gefährliche Gaskonzentrationen in Betriebsgebäuden und Maschinenräumen durch wirksame Lüftungsmaßnahmen beseitigen.

6.5.4

Bevor Betriebsgebäude und Maschinenräume nach einem Ansprechen der Gaswarneinrichtung wieder benutzt werden dürfen, ist zu prüfen, ob mit einer weiteren Gefährdung durch Deponiegas zu rechnen ist. Bei wiederholtem Ansprechen sind Maßnahmen entsprechend den Abschnitten 5.3.2 und 5.3.3 durchzuführen.

6.5.5

Gasfördereinrichtungen dürfen nach einem Ansprechen der Gaswarneinrichtung erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Ursachen der Störung ermittelt sind und entsprechende Maßnahmen zu ihrer Beseitigung getroffen wurden.

6.5.6

Gasfördereinrichtungen, die den Anforderungen des Abschnittes 5.15.2 (erster Spiegelstrich) entsprechen, dürfen nach dem Auftreten von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in der Gasansaugleitung erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn die gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Eigendruck oder Einspeisung von Inertgas aus dem Bereich der Gasfördereinrichtung beseitigt wurde.