DGUV Regel 114-004 - Deponien

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Abschnitt 5.17 - 5.17 Flammendurchschlagsichere Armaturen

5.17.1

Flammendurchschlagsichere Armaturen müssen von einer anerkannten Prüfstelle der Bauart nach zugelassen und entsprechend den in der Zulassung enthaltenen Auflagen und Bedingungen eingebaut sein.

Als flammendurchschlagsichere Armaturen geeignet sind z.B. Explosionsrohrsicherungen mit Temperaturüberwachung, wenn Explosionen in Rohrleitungen aufgehalten werden sollen.

In der Bauartzulassung und dem zugehörigen Gutachten sind insbesondere die Stoffe, für die die Armatur eingesetzt werden darf, der Einsatzzweck, die Einsatzbeschränkungen und der Einsatzort der Armatur festgelegt.

Zusätzliche Anforderungen an die gewählten flammendurchschlagsicheren Armaturen können in den Bauartzulassungsbescheinigungen anerkannter Prüfstellen, z.B. der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) oder der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) und der DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH, Fachstelle für Brand- und Explosionsschutz über Tage, Bergbau-Versuchsstrecke, enthalten sein.

Siehe auch Abschnitt 3.3.

5.17.2

Flammendurchschlagsichere Armaturen, in denen nach Entzündung durch nachströmendes Gasgemisch ein Dauerbrand entstehen kann, müssen mit einer Temperaturüberwachung ausgerüstet sein, mit welcher der Gasstrom abgeschaltet werden kann.