DGUV Regel 114-004 - Deponien

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Abschnitt 5.15 - 5.15 Gasfördereinrichtungen

5.15.1

Gasfördereinrichtungen sind durch Gaswarneinrichtungen nach Abschnitt 5.10 kontinuierlich zu überwachen.

5.15.2

Gasfördereinrichtungen sind so auszuführen, dass

  • gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht in die Gasfördereinrichtung gelangen kann,

  • sie durch Verwendung von Flüssigkeitsring-Gaspumpen keine Zündquelle darstellen

    oder

  • die Auswirkungen einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränkt werden.

Um zu verhindern, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in die Gasfördereinrichtung gelangen kann, ist der Fördervorgang zu unterbrechen, wenn durch kontinuierliche messende Gaswarneinrichtungen ohne Messstellenumschalter festgestellt wird, dass

  • bei Methan-Überwachung 25 Vol.-% CH4 unterschritten

    oder

  • bei Sauerstoff-Überwachung 6 Vol.-% O2 überschritten

werden.

Es ist empfehlenswert durch die Gaswarneinrichtung einen Voralarm auszulösen, wenn

  • bei Methan-Überwachung 30 Vol.-% CH4 unterschritten,

    oder

  • bei Sauerstoff-Überwachung 3 Vol.-% O2 überschritten

werden.

Die Überwachungseinrichtungen müssen redundant aufgebaut sein, wobei der Einsatz je eines CH4- und eines O2-Messgerätes auch als redundant gilt. Die der Gasfördereinrichtung vorgeschaltete Strecke muss unter Berücksichtigung der maximalen Strömungsgeschwindigkeit des Gases, der maximalen Verzögerungszeit des Messsystems und der Schließzeit der Schnellschlusseinrichtungen ausgelegt sein. Die Probenahmestelle ist dabei der Anfang der vorgeschalteten Strecke. Diese Strecke muss in besonderem Maß gegen Undichtheit und Beschädigungen geschützt sein.

Die Auswirkungen einer Explosion in der Gasfördereinrichtung können auf ein unbedenkliches Maß beschränkt werden, wenn die Gasfördereinrichtungen

  • explosionsfest ausgeführt

    und

  • auf der Saug- und Druckseite mit flammendurchschlagsicheren Armaturen nach Abschnitt 5.17 ausgerüstet sind.

Erläuterungsskizzen zu Abschnitt 5.15.2 siehe Bild 3 und 4 im Anhang 1.

5.15.3

Abweichend von den Abschnitten 5.15.1 und 5.15.2 sind andere sicherheitstechnische Konzepte nur nach Vorlage eines positiven Gutachtens eines Sachverständigen und seiner Zustimmung zulässig.

Sachverständiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Gasfördereinrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll Gasfördereinrichtungen prüfen und gutachtlich beurteilen können. Den in diesen Sicherheitsregeln benannten Sachverständigen sind Sachverständige, die den in der Normenreihe DIN EN 45 000 niedergelegten Anforderungen genügen, gleich gestellt.

5.15.4

Gasfördereinrichtungen müssen so ausgeführt sein, dass in ihnen im Regelfall keine höhere Temperatur als 160 °C entstehen kann. Kann vom Hersteller der Gasfördereinrichtung kein Grenzwert für die Temperaturerhöhung angegeben werden, ist durch eine Temperaturüberwachung sicherzustellen, dass die Gasfördereinrichtung beim Erreichen einer Temperatur von 160 °C abgeschaltet wird.

Bei Druckverhältnissen ≥ 1,3 : 1 kann eine zusätzliche Kühlung des Fördermediums erforderlich werden.

5.15.5

Gasfördereinrichtungen müssen so ausgeführt sein, dass sie bei den auf Grund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen technisch dicht sind.

Technisch dicht sind z.B.

  • Gasfördereinrichtungen mit doppelt wirkender Gleitringdichtung,

  • Spaltrohrmotor-Gasfördereinrichtungen,

  • magnetisch gekoppelte, dichtungslose Gasfördereinrichtungen.

Siehe auch Abschnitt 5.13.6.

5.15.6

Einrichtungen zur Entnahme von Gasproben an Gasfördereinrichtungen sind so auszuführen, dass Gas nicht unbeabsichtigt ausströmen kann.

Dies wird z.B. erreicht, wenn

  • selbstschließende Probenahmeeinrichtungen verwendet werden

    oder

  • Gasfördereinrichtungen durch Gaswarneinrichtungen überwacht werden, die den Schließvorgang der Probenahmeeinrichtung auslösen.