DGUV Regel 114-004 - Deponien

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

1.1

Diese Regeln finden Anwendung auf Deponien für Abfälle, die der Beseitigung zugeführt werden.

Abfälle, die der Beseitigung zugeführt werden, sind z.B. Hausabfälle, Sperrabfälle, hausabfallähnliche Gewerbeabfälle, Straßenkehricht, Marktabfälle. Daneben können nach Entscheidung der zuständigen Behörde auch andere Abfälle abgelagert werden. Hierzu zählen unter anderem asbesthaltige Abfälle und die Standsicherheit nicht beeinträchtigende Anteile von Schlämmen. Siehe hierzu Merkblatt "Die geordnete Ablagerung von Abfällen" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) und ATV/VKS-Merkblatt A 301 "Klärschlammeinbau in Deponien".

Zu den Begriffen siehe auch DIN 30 706-1 "Entsorgungstechnik; Begriffe für Hausabfallentsorgung und Entsorgungsfahrzeuge".

1.2

Diese Regeln finden keine Anwendung auf

  1. 1.

    Sonderabfalldeponien,

  2. 2.

    Anlagen zur Ablagerung von Abfällen in stillgelegten Bergwerken,

  3. 3.

    Arbeiten in kontaminierten Bereichen,

  4. 4.

    Sickerwasserbehandlungsanlagen zum Aufbereiten von Sickerwasser.

Kontaminierte Bereiche sind Standorte, bauliche Anlagen, Gegenstände, Boden, Wasser, Luft und dergleichen, die mit Gefahrstoffen verunreinigt sind.

Siehe hierzu "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen" (BGR 128), Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 524 "Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen", Abschnitt 2.3 "Kontaminierte Bereiche".