DGUV Regel 114-004 - Deponien

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Abschnitt 5.13 - 5.13 Gassammel-, Gasansaug-, Gastransportleitungen

5.13.1

Für Gassammel-, Gasansaug- und Gastransportleitungen (Gasleitungen) sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

5.13.2

Gasleitungen müssen korrosionsbeständig sein.

Gasleitungen sind korrosionsbeständig, wenn sie z.B. aus Polyethylen (PE-HD), glasfaserverstärktem Kunststoff (GfK) oder Edelstahl sind.

Bei der Festlegung des Rohrmaterials ist die Zusammensetzung des Deponiegases zu berücksichtigen.

5.13.3

Gasleitungen zu Gasförder-, Gasverwertungs- und Gasabfackelungseinrichtungen, die über Flur verlegt sind, sind gegen mechanische Beschädigung, thermische Einflüsse sowie UV-Einwirkung zu schützen.

5.13.4

Gasleitungen müssen so verlegt sein, dass Beschädigungen durch Setzungen und den Fahrzeugverkehr vermieden werden. Leitungsverschlüsse durch Kondenswasseransammlungen sind zu vermeiden.

Beschädigungen durch Setzungen werden z.B. vermieden, wenn

  • Gasleitungen möglichst außerhalb des Deponiekörpers in nicht setzungsgefährdetem Boden oder

  • in einem Sandbett mit mindestens 20 bis 30 cm Überdeckung verlegt sind.

Beschädigungen durch den Fahrzeugverkehr werden z.B. vermieden, wenn Gasleitungen

  • außerhalb von Verkehrswegen mindestens 0,8 m unter Erdgleiche verlegt sind,

  • im Bereich von Verkehrswegen mindestens 1,5 m unter Erdgleiche verlegt sind

    oder

  • durch Schutzmäntel, Leitplanken, Freisteine, Schutzwälle oder Schrammborde gesichert sind.

5.13.5

Bei der Ausführung von Gasleitungen ist zu beachten, dass möglichst wenige lösbare Rohrverbindungen erforderlich sind.

Bei lösbaren Rohrverbindungen ist die Gefahr einer Undichtigkeit nicht mit ausreichender Sicherheit auszuschließen.

5.13.6

Gasleitungen und gasbeaufschlagte Anlagenteile sowie ihre Ausrüstungsteile einschließlich aller Rohrleitungsverbindungen müssen so ausgeführt sein, dass sie bei den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen technisch dicht sind. Dichtungen müssen gegenüber Deponiegas beständig sein.

Der Begriff "technische Dichtheit" wird verwendet, da eine (absolute) Dichtheit für Gase nicht zu erreichen ist.

Technisch dicht sind Anlagenteile, wenn bei einer für den Anwendungsfall geeigneten Dichtheitsprüfung oder Dichtheitsüberwachung bzw. -kontrolle, z.B. mit Schaum bildenden Mitteln oder mit Lecksuch- oder -anzeigegeräten, eine Undichtheit nicht erkennbar ist. Hinsichtlich Dichtheitsprüfungen siehe Abschnitt 10.4.

Sind die Anlagen, Anlagenteile und Ausrüstungsteile einschließlich aller lösbaren und unlösbaren Verbindungen technisch dicht, besteht in der umgebenden Atmosphäre keine Brand-, Explosions- oder Gesundheitsgefahr.

Anlagen- und Ausrüstungsteile sowie Rohrleitungsverbindungen bleiben technisch dicht, wenn

  • sie so ausgeführt sind, dass sie auf Grund ihrer Konstruktion auf Dauer technisch dicht sind

    oder

  • ihre technische Dichtheit durch Instandhaltung und Überwachung gewährleistet wird; siehe Abschnitt 6.3.

Unabhängig von der Eigenschaft "durch Konstruktion auf Dauer technisch dicht" oder "durch Überwachung und Instandhaltung technisch dicht" wird auf die Abschnitte 6.5 und 10.4 hingewiesen.

Auf Dauer technisch dichte Anlagen- und Ausrüstungsteile sind z.B.

  • Pumpen mit doppelt wirkender Gleitringdichtung, Spaltrohrmotorpumpen, magnetisch gekoppelte dichtungslose Pumpen,

  • Armaturen mit Abdichtung der Spindeldurchführung mittels Faltenbalg und Sicherheitsstopfbuchse, Stopfbuchsenabdichtung mit selbsttätig nachstellenden Packungen,

  • stopfbuchsenlose Armaturen mit Permanent-Magnetantrieb (SLMA-Armaturen).

Auf Dauer technisch dichte Rohrleitungen sind z.B.

  • unlösbare Verbindung, z.B. geschweißt,

  • lösbare Verbindungen, z.B.

    • Flansche mit Schweißlippendichtungen,

    • Flansche mit Nut und Feder,

    • Flansche mit Vor- und Rücksprung,

    • Flansche mit V-Nuten und V-Nutdichtungen,

    • Flansche mit glatter Dichtleiste und besonderen Dichtungen, Weichstoffdichtungen bis PN 25 bar, metallinnenrandgefasste Dichtungen oder metallummantelte Dichtungen, wenn bei Verwendung von DIN-Flanschen eine rechnerische Nachprüfung ausreichende Sicherheit gegen die Streckgrenze aufweist,

      oder

    • metallisch dichtende Verbindungen, ausgenommen Schneid- und Klemmringverbindungen in Leitungen größer als DN 32.

Auf Dauer technisch dichte Verbindungen zum Anschluss von Armaturen sind z.B.

  • die vorgenannten Rohrleitungsverbindungen

    und

  • NPT-Gewinde (National Pipe Taper Thread, kegeliges Rohrgewinde) oder andere konische Rohrgewinde mit Abdichtung im Gewinde bis DN 50, soweit sie nicht wechselnden thermischen Belastungen Δ t > 100 °C ausgesetzt sind.

Anlagen- und Ausrüstungsteile, bei denen die technische Dichtheit durch Überwachung und Instandhaltung gewährleistet werden kann, sind z.B.

  • dynamisch beanspruchte Dichtungen, z.B. bei Wellendurchführungen an Pumpen, Stopfbuchsenpackungen an Armaturen,

  • thermisch beanspruchte Dichtungen an Anlagenteilen mit stark wechselnden Temperaturen.

Die Fristen für die Instandhaltung richten sich im Einzelnen nach der Art der Konstruktion und Betriebsweise und sollen die technische Dichtheit gewährleisten. Dies erfordert entsprechende Kontrollen. Es ist darauf zu achten, dass die Fristen für die Kontrollen und die Instandhaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der technischen Dichtheit in der Betriebsanweisung festgelegt sind.

Betriebsanweisungen siehe Abschnitt 6.3

Trotz regelmäßiger Überwachung und Instandhaltung kann in einzelnen Fällen die technische Dichtheit nicht gewährleistet werden. Für diese Fälle wird auf Schutzmaßnahmen nach den Abschnitten 5.3.3 und 5.11 hingewiesen.

5.13.7

Gasleitungen und flexible Rohrverbindungen müssen mindestens für die Nenndruckstufe PN 6 ausgelegt sein.

Zu den Gasleitungen zählen auch angeschlossene Armaturen.

Flexible Rohrverbindungen sind zum Ausgleich von Setzungen, z.B. an Köpfen von Gaskollektoren, bzw. von Schwingungen, z.B. an Gasfördereinrichtungen, erforderlich. Flexible Rohrleitungen müssen von außen überprüfbar sein, um Beschädigungen feststellen zu können.

5.13.8

Gasleitungen, die über Flur in explosionsgefährdeten Bereichen verlegt sind, müssen so ausgeführt sein, dass Zündgefahren durch elektrostatische Aufladung vermieden werden.

Zündgefahren durch elektrostatische Aufladung werden vermieden, wenn

  • Gasleitungen aus metallischen Werkstoffen bestehen

    oder

  • Gasleitungen aus elektrostatisch nicht aufladbaren Werkstoffen bestehen, deren Oberflächenwiderstand ≤ 109 Ohm ist,

wobei alle leitfähigen Teile elektrostatisch geerdet sein müssen, d.h. der Ableitwiderstand ≤ 106 Ohm ist.

Beispiele für explosionsgefährdete Bereiche siehe Beispielsammlung GUV-I 842 (bisher GUV 17.4 A).

Siehe auch "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (GUV-R 104, bisher GUV 19.8) und "Richtlinien: Statische Elektrizität" (GUV-R 132, bisher GUV 19.7).

5.13.9

Gasleitungen müssen gekennzeichnet und, falls sie in Betriebsgebäude führen, von gesicherter Stelle aus absperrbar sein.

Zur Kennzeichnung von Gasleitungen siehe DIN 2403 "Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff".

Absperreinrichtungen sollen außen in der Nähe der Gebäudeeinführung liegen oder von außen zu betätigen sein, sofern eine Fernbetätigung nicht gegeben ist.

5.13.10

Armaturen müssen für die zu erwartenden Gaszusammensetzungen geeignet sein.

Nach DIN 2470-1 "Gasleitungen aus Stahlrohren mit zulässigen Betriebsdrücken bis 16 bar; Anforderungen an Rohrleitungsteile" sind Armaturen aus Grauguss für Deponiegas mit Schwefelwasserstoff-Anteil nicht geeignet. Im Übrigen siehe auch DIN 3230-5 "Technische Lieferbedingungen für Armaturen; Armaturen für Gasleitungen und Gasanlagen; Anforderungen und Prüfung".

Siehe auch DVGW-Merkblatt G 262 "Nutzung von Deponie-, Klär- und Biogasen".