DGUV Regel 114-004 - Deponien

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Abschnitt 5.9 - 5.9 Arbeits- und Rettungsausrüstung

Für Arbeits- und Rettungseinsätze sind zusätzlich zu den in Abschnitt 5.1 geforderten persönlichen Schutzausrüstungen, der in Abschnitt 5.4.3 genannten Einfahreinrichtung und der in Abschnitt 7 geforderten Ausrüstung für Erste Hilfe folgende Ausrüstung zur Verfügung zu stellen:

  1. 1.

    Belüftungsgerät in explosionsgeschützter Ausführung, dessen Volumenstrom und Luftleitungslänge auf den Schachtquerschnitt und die größte zu erwartende Schachttiefe abgestimmt ist,

  2. 2.

    tragbares explosionsgeschütztes und kontinuierlich messendes Mehrfachgaswarngerät oder Einzelgeräte für Methan, Kohlendioxid, Schwefelwasserstoff und Sauerstoff, die die Anforderungen nach Abschnitt 5.10 erfüllen; für Kohlendioxidmessungen können auch auf Funktionsfähigkeit geprüfte Gasspürgeräte mit Prüfröhrchen verwendet werden,

  3. 3.

    Rettungshubgerät mit leitfähigem Sicherheitsseil, Auffanggurt Form A und Falldämpfer bei Schächten,

  4. 4.

    Transportmittel für den Liegendtransport Verletzter auf waagerechten und geneigten Verkehrswegen bei unterirdischen Bauwerken sowie Stollen,

  5. 5.

    Dreibock oder eine gleichwertige als Anschlageinrichtung geeignete Einrichtung zum Anschlagen des Abseil- und Rettungshubgerätes,

  6. 6.

    explosionsgeschützte tragbare netzunabhängige Leuchte,

  7. 7.

    frei tragbares von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkendes Atemschutzgerät,

  8. 8.

    explosionsgeschützte technische Kommunikationsmittel, wenn eine Sicht- oder Rufverbindung nicht möglich ist.

Zur Belüftung von Schächten siehe Abschnitt 5.4.13.

Bei Rettungshubgeräten ist abhängig von der Einfahrtiefe und den betrieblichen Möglichkeiten zu entscheiden, ob hand- oder kraftbetriebene Hubgeräte eingesetzt werden. Abseilgeräte können als Rettungshubgeräte eingesetzt werden, wenn mit ihnen Personen hochgezogen werden können.

Zu Auffanggurt Form A siehe DIN EN 361 "Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz; Auffanggurte" und GUV-Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (GUV-R 198, bisher GUV 10.4).

Zu Rettungshubgeräten siehe GUV-Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (GUV-R 199, bisher GUV 20.28).