DGUV Regel 114-004 - Deponien

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Abschnitt 5.5 - 5.5 Verkehrswege für Fahrzeuge

5.5.1

Verkehrswege für Fahrzeuge zum Deponiekörper müssen sicher befahren werden können.

Sicheres Befahren ist möglich, wenn z.B.

  • Verkehrswege für Fahrzeuge mit Ausnahme der Entladebereiche so angelegt sind, dass Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist,

  • einspurige Verkehrswege für Fahrzeuge mindestens 3,50 m breit sind und ausreichend bemessene Ausweichstellen vorhanden sind,

  • zweispurige Verkehrswege für Fahrzeuge mindestens 6,50 m breit sind,

  • Oberflächen von Verkehrswegen befestigt sind,

  • die Tragfähigkeit entsprechend der größten zu erwartenden Belastung ausgelegt ist,

  • Steigungen ≤ 8 % sind; in Ausnahmefällen und auf kurze Distanz sind größere Steigungen zulässig,

  • eine ausreichende Oberflächenentwässerung vorhanden ist,

  • Reifenreinigungsanlagen so ausgeführt sind, dass Personen weder durch fortgeschleudertes Material noch durch Absturz gefährdet sind.

5.5.2

Verkehrswege auf dem Deponiekörper müssen leicht erkennbar und so beschaffen sein, dass die Standsicherheit von Fahrzeugen und Geräten gewährleistet ist.

Siehe auch Abschnitt 6.1.2.

5.5.3

Führen Verkehrswege an Böschungsrändern vorbei, sind Maßnahmen gegen deren Überfahren zu treffen.

Böschungsränder können z.B. durch Leitplanken, Freisteine, Schutzwälle oder Schrammborde gegen Überfahren gesichert werden; siehe auch UVV "Steinbrüche, Gräbereien und Halden" (BGV C11).

5.5.4

Bei Erd- und Felswänden im Bereich von Verkehrswegen ist die erforderliche Sicherheit gewährleistet, wenn diese so abgeböscht oder verbaut oder durch Sicherheitsabstände so von Verkehrswegen getrennt sind, dass Personen durch Abrutschen der Massen nicht gefährdet werden können.

Der Bereich, in dem mit einer Gefährdung durch Steinfall oder abrutschende Massen zu rechnen ist, endet im Regelfall in einem Abstand vom Wandfuß, welcher der senkrechten Höhe der darüber anstehenden Wand entspricht. Er muss vergrößert werden, wenn mit dem Abrutschen größerer Massen zu rechnen ist. Er darf verkleinert werden, wenn sichergestellt ist, dass Personen durch Steinfall oder abrutschende Massen nicht gefährdet werden können.