DGUV Regel 103-003 - Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen

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Abschnitt 4.1.3 - 4.1.3 Unterweisung aller an den Arbeiten beteiligten Personen

4.1.3.1

Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer vor Aufnahme der Arbeiten alle beschäftigten Personen über die Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen entsprechend dem Erlaubnisschein oder der Betriebsanweisung zu unterweisen.

Siehe auch:

4.1.3.2

Bei regelmäßig wiederkehrenden, gleichartigen Arbeiten genügt es, wenn die Unterweisung in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich, erfolgt.

4.1.3.3

Die festgelegten Rettungsmaßnahmen sind von den für die Rettung vorgesehenen Personen zu trainieren.

Intensives Training ist vor allem erforderlich für:

  • die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten,

  • die Benutzung von Atemschutzgeräten,

  • die Benutzung von PSA gegen Absturz,

  • die Bedienung von Gaswarngeräten,

  • die Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen,

  • spezielle Maßnahmen der Ersten Hilfe.