DGUV Regel 103-003 - Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Alarm- und Rettungsplanung mit Dritten

6.2.1

Bei Arbeiten in u. R. a.A. hat der Unternehmer für Notfälle eine unverzügliche Alarmierung der Rettungskräfte zu organisieren.

6.2.2

Es ist ein Alarm- und Rettungsplan aufzustellen. Ist im Rettungsplan vorgesehen, außerbetriebliche Rettungskräfte, z.B. öffentliche Feuerwehren, in die Rettungsmaßnahmen mit einzubeziehen, sind diese am Training zu beteiligen.