Abschnitt 6.2 - 6.2 Alarm- und Rettungsplanung mit Dritten
6.2.1
Bei Arbeiten in u. R. a.A. hat der Unternehmer für Notfälle eine unverzügliche Alarmierung der Rettungskräfte zu organisieren.
6.2.2
Es ist ein Alarm- und Rettungsplan aufzustellen. Ist im Rettungsplan vorgesehen, außerbetriebliche Rettungskräfte, z.B. öffentliche Feuerwehren, in die Rettungsmaßnahmen mit einzubeziehen, sind diese am Training zu beteiligen.