Abschnitt 5.2 - 5.2 Schächte und Kanäle
5.2.1
Schächte dürfen nur begangen werden, wenn sie eine lichte Weite von mindestens 1 m haben. Abweichend davon kann auch in Schächten ab 0,8 m lichte Weite eingestiegen werden, wenn zuvor geprüft worden ist, ob besondere Sicherheitsmaßnahmen, z.B. zusätzliche technische Belüftung, erforderlich sind.
5.2.2
Kanäle dürfen nur begangen werden, wenn die lichte Höhe mindestens 1 m beträgt. Dies gilt nicht, wenn für Kanäle mit einer lichten Höhe = 0,8 m ein Begehen aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist und besondere Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.
Betriebstechnische Gründe können z.B. Instandsetzungsarbeiten oder Beseitigen von Störungen sein. Besondere Sicherheitsmaßnahmen sind z.B.:
Rückhaltung des Abwasserzuflusses zum Arbeitsbereich,
zusätzliche technische Belüftung,
Mitführen eines Atemschutzgerätes zur Selbstrettung,
ständige Seilsicherung.