DGUV Regel 103-003 - Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Schächte und Kanäle

5.2.1

Schächte dürfen nur begangen werden, wenn sie eine lichte Weite von mindestens 1 m haben. Abweichend davon kann auch in Schächten ab 0,8 m lichte Weite eingestiegen werden, wenn zuvor geprüft worden ist, ob besondere Sicherheitsmaßnahmen, z.B. zusätzliche technische Belüftung, erforderlich sind.

5.2.2

Kanäle dürfen nur begangen werden, wenn die lichte Höhe mindestens 1 m beträgt. Dies gilt nicht, wenn für Kanäle mit einer lichten Höhe = 0,8 m ein Begehen aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist und besondere Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.

Betriebstechnische Gründe können z.B. Instandsetzungsarbeiten oder Beseitigen von Störungen sein. Besondere Sicherheitsmaßnahmen sind z.B.:

  • Rückhaltung des Abwasserzuflusses zum Arbeitsbereich,

  • zusätzliche technische Belüftung,

  • Mitführen eines Atemschutzgerätes zur Selbstrettung,

  • ständige Seilsicherung.