DGUV Regel 103-003 - Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen

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Abschnitt 5.1 - 5 Anforderungen zum Einsteigen in umschlossene Räume
5.1 Einstiegsöffnungen

5.1.1

Einstiegsöffnungen für u. R. a.A., in denen Arbeiten durchzuführen sind, müssen so groß und so angeordnet sein, dass das Ein- und Aussteigen und Retten von Versicherten jederzeit möglich ist.

Dies ist z.B. gegeben wenn die lichte Weite von Einstiegsöffnungen mindestens 0,8 m beträgt. Abweichend davon können Einstiegsöffnungen, die in Verkehrswegen von Fahrzeugen liegen, mindestens eine lichte Weite von 0,6m haben, die Rettungsmaßnahmen sind hierbei entsprechend anzupassen.

5.1.2

Einstiegsöffnungen von umschlossenen Räumen sind während der Arbeiten freizuhalten oder müssen für Maßnahmen der Rettung unverzüglich freigemacht werden können.

5.1.3

Zum Anbringen der persönlichen Schutzausrüstungen sind über der Einstiegsöffnung entsprechende Anschlagpunkte vorzusehen. Für ortsveränderliche Anschlagpunkte siehe Punkt 5.3.5.1.

5.1.4

Um ein sicheres Ein- und Aussteigen zu ermöglichen, sollten oberhalb von Einstiegstellen zu Steigleitern und Steigeisengängen geeignete Haltevorrichtungen vorhanden sein.

Dies sind z.B.:

  • in dem Rahmen von Schachtabdeckungen eingebaute Einsteckhülsen, in die 1 m über die Einstiegstellen hinausragende Haltestangen eingesetzt werden können (siehe DIN EN 476 "Schächte für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen; Allgemeine Anforderungen und Prüfung"),

  • vorhandene Geländer die eine Haltemöglichkeit bieten.

Hinsichtlich Haltevorrichtungen bei Steigleitern siehe auch BG-Regel "Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume" (BGR 177).

5.1.5

Die Einspannvorrichtungen von mobilen Haltevorrichtungen dürfen die lichte Schachtweite nicht derart einengen, dass die Gefährdung des Hängenbleibens entsteht.

5.1.6

Bei Verwendung von ortsveränderlichen Absturzsicherungen nach DIN EN 360 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Höhensicherungsgeräte" und DIN EN 795 "Schutz gegen Absturz; Anschlageinrichtungen; Anforderungen und Prüfverfahren" sind Haltevorrichtungen nur dann erforderlich, wenn diese Absturzsicherungen auf Grund ihrer Abmessungen kein sicheres Festhalten ermöglichen.

5.1.7

Sind Steigleitern oder Steiggänge in umschlossenen Räumen eingebaut, darf kein Rückenschutz vorhanden sein, da die Rettung durch das Vorhandensein eines Rückenschutzes erschwert wird. Erforderlichenfalls sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu benutzen.

Siehe auch Abschnitt 4.9.2.