DGUV Regel 103-003 - Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen

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Abschnitt 4.6 - 4.6 Schutzmaßnahmen bei Arbeiten im öffentlichen Straßenverkehr

4.6.1

Die Versicherten müssen Warnkleidung entsprechend DIN EN 471 "Warnkleidung" tragen. Bei der Auswahl der Warnkleidung sollte eine möglichst hohe Warnwirkung angestrebt werden.

4.6.2

Arbeitsstellen im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen ausreichend zu kennzeichnen. Art und Aufstellung der Zeichen und Verkehrseinrichtungen müssen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur StVO entsprechen. Die Maßnahmen sind mit den zuständigen Straßenverkehrsbehörden abzustimmen.

4.6.3

Werden Kraftfahrzeuge, z.B. Hochdruck (HD)-Spülwagen, im Verkehrsbereich eingesetzt, muss das Rundumlicht eingeschaltet sein. Die Fahrzeuge müssen mit weiß-rot-weißen Warneinrichtungen (Schrägstreifen) entsprechend DIN 30 710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten" gekennzeichnet sein. Die Versicherten sollen im Schutz der verkehrsabgewandten Seite der Fahrzeuge arbeiten.

Siehe auch:

  • "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA) des Bundesministeriums für Verkehr,

  • "Warnkleidung" (GUV-I 8591).