DGUV Regel 103-003 - Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe

Um Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe zu vermeiden, müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden.

Siehe auch:

  • Biostoffverordnung,

  • BG-Regel "Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen", (BGR 145/TRBA 220),

  • "Abwassertechnische Anlagen" (BGV C5).

4.5.1

Verschmutzte Arbeitskleidung sowie Schutzkleidung müssen von der Straßenkleidung gesondert aufbewahrt werden.

Dies wird erreicht, wenn z.B. Schwarz/Weiß-Anlagen zur Verfügung stehen.

4.5.2

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass verschmutzte Arbeits- und Schutzkleidung gereinigt wird. Dies schließt ein, dass eine Möglichkeit zur Stiefelreinigung vorhanden ist.

4.5.3

Der Unternehmer hat den Versicherten Waschräume zur Verfügung zu stellen, die mit Einrichtungen (Duschen) ausgestattet sind, die es jedem Versicherten ermöglichen, sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend zu reinigen. Es müssen fließendes kaltes und warmes Wasser sowie Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel vorhanden sein. Zur Reinigung und Pflege der Hände und des Gesichtes müssen in der Nähe des Arbeitsplatzes bzw. in oder an Kraftfahrzeugen (z.B. Hochdruck-Spülwagen) oder Gerätewagen geeignete Waschgelegenheiten mit fließendem Warmwasser und die hygienisch erforderlichen Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel mitgeführt und benutzt werden.

Vor Beginn der Arbeiten empfiehlt sich die Anwendung von Hautschutzmitteln entsprechend dem Hautschutzplan. Darüber hinaus ist ein Hygiene- und Reinigungsplan gemäß BGR 145 erforderlich.

Desinfektionsmittel wirken auf den natürlichen Schutzfilm der Haut ein und können bei unsachgemäßer Anwendung zu Hautschäden führen.

4.5.4

Versicherte müssen sich vor der Einnahme von Speisen und Getränken wegen der möglichen Infektionsgefahr die Hände reinigen.

Auch beim Rauchen mit verschmutzten Händen besteht Infektionsgefahr.

4.5.5

Beim Arbeiten mit Hochdruckspülgeräten ist die Exposition von Beschäftigen durch Aerosole zu vermeiden.

Dies ist z.B. erreichbar, wenn:

  • das Hochdruckreinigungsgerät rechtzeitig vor Erreichendes Schachtes abgestellt wird,

  • die Schachtöffnung abgedeckt wird,

  • eine am Mann befindliche Fernbedienung für die Schlauchnachführung eingesetzt wird,

  • ein Gebläse zur Erzeugung eines Luftschleiers oberhalb der Schachtöffnung bei der Kanalspülung verwendet wird.