DGUV Regel 103-003 - Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen

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Abschnitt 4.4.1 - 4.4 Explosionsschutzmaßnahmen
4.4.1 Vermeiden des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre

4.4.1.1

Die vorrangige Maßnahme des Explosionsschutzes ist das Vermeiden des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch Maßnahmen nach Abschnitt 4.2.

Siehe auch:

TRBS 2152, Teil 2 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre".

In vielen Fällen ist das Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre schwer einzuschätzen.

Eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre kann z.B. entstehen

  • durch Rückstände und im Abwasser gelöste Gase, die bei Reinigungsarbeiten freigesetzt werden,

  • durch Arbeitsverfahren, z.B. Schweißgase, Reinigungsmittel, Lösemittel aus Anstrichen,

  • durch Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten und Flüssiggase, die bei Unfällen bzw. illegaler Einleitung in die Kanalisation gelangen,

  • durch Faulgasbildung,

  • wenn aus betriebstechnischen Gründen brennbare Stoffe nicht aus den u. R. a.A. entfernt werden können.

4.4.1.2

Es ist grundsätzlich zu vermeiden, dass Arbeiten beim Vorhandensein gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären ausgeführt werden.

Lassen sich Arbeiten beim Vorhandensein explosionsfähiger Atmosphäre nicht ausschließen (z.B. Rettung von Versicherten), so dürfen diese nur von besonders unterwiesenen Personen durchgeführt werden. Betriebsmittel, Werkzeuge und persönlichen Schutzausrüstungen müssen für den Einsatz geeignet sein.