DGUV Regel 103-003 - Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen

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Abschnitt 4.2.4 - 4.2.4 Lüftung

4.2.4.1

Vor Aufnahme und während der Arbeiten muss durch Lüftung sichergestellt sein, dass an den Arbeitsplätzen in u. R. a.A. weder gefährliche explosionsfähige Atmosphäre noch Sauerstoffmangel, noch Gase oder Dämpfe in gesundheitsschädlicher Konzentration auftreten können.

Lüftung ist natürlich oder technisch möglich. Die Wirksamkeit der Lüftung ist zu überwachen.

Dies kann z.B. durch geeignete Messverfahren geschehen (siehe 4.2.1.2).

4.2.4.2

Ausreichende Lüftung liegt vor, wenn vorhandene Gase oder Dämpfe in der Umgebungsluft so verdünnt werden, dass

  • die Sauerstoffkonzentration nicht weniger als 20,9 Vol.-% beträgt,

  • die Konzentration brennbarer Gase oder Dämpfe unter 10 % der unteren Explosionsgrenze (UEG) liegt und

  • die gesundheitsschädliche Konzentration giftiger Gase, wie z.B. Schwefelwasserstoff, oder Dämpfe vermieden wird.

4.2.4.3

Gefährdungen können vorliegen, wenn die Sauerstoffkonzentration niedriger ist als der Sauerstoffgehalt der natürlichen Atemluft von 20,9 Vol.-%. Ist die Sauerstoffkonzentration niedriger als 20,9 Vol.-% ist die Ursache hierfür zu ermitteln und zu beurteilen, ob eine Gefährdung durch Fremdgase oder Gefahrstoffe vorliegt.

Eine Gefährdung liegt z.B. vor, wenn die Differenz zu den 20,9 Vol.-% Sauerstoff aus Gefahrstoffen besteht und deren Arbeitsplatzgrenzwerte oder Kurzzeitwerte überschritten sind.

Dies betrifft z.B. Schwefelwasserstoff und Kohlenstoffdioxid.

Insofern ist die Konzentration giftiger Gase, mit deren Vorkommen gerechnet werden muss, ständig zu überwachen.

4.2.4.4

Technische Lüftung ist Frischluftzufuhr zur Arbeitsstelle hin mit ausreichend leistungsfähigen Belüftungseinrichtungen.

Technische Lüftung kann als ausreichend angesehen werden, wenn z.B.:

  • bei Kanälen mindestens ein Luftstrom von 600 m/h und m2 Kanalquerschnitt,

  • bei sonstigen Bauwerken, wie Pumpensümpfe, Schieberbauwerke ein etwa sechs- bis achtfacher Luftwechsel pro Stunde gegeben ist.

Beim Absaugen/Entlüften besteht die Gefahr der verstärkten Führung gesundheitsschädlicher oder explosionsfähiger Gase und Dämpfe zur Arbeitsstelle hin.

Wird abgesaugt, dürfen nur explosionsgeschützte Absauggeräte verwendet werden.

4.2.4.5

Zum Belüften ist die Verwendung von reinem Sauerstoff oder mit Sauerstoff angereicherter Luft nicht zulässig.