DGUV Regel 103-003 - Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen

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Abschnitt 4.1.8 - 4.1.8 Festlegung der Schutzmaßnahmen

4.1.8.1

Der Aufsicht Führende hat vor Beginn der Arbeiten zu entscheiden, welche Schutzmaßnahmen aus den Betriebsanweisungen anzuwenden sind oder ob eine besondere Erlaubnis notwendig ist. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass

  • erst mit den Arbeiten begonnen wird, wenn die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen sind,

  • die festgelegten Schutzmaßnahmen während der Arbeiten eingehalten werden,

  • die Versicherten während der Arbeit die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen benutzen,

  • die Versicherten im Gefahrfall die u. R. a.A. unverzüglich verlassen oder gerettet werden können,

  • Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden.

4.1.8.2

Auch nach Arbeitsunterbrechungen (Schichtwechsel, Wiederaufnahme der Arbeit am folgenden Tag) ist die Wirksamkeit der schriftlich festgelegten Maßnahmen durch den Aufsicht Führenden festzustellen.

4.1.8.3

Der Aufsicht Führende darf die Schutzmaßnahmen erst aufheben, wenn die Arbeiten in u. R. a.A. abgeschlossen sind und alle Versicherten die Schächte und umschlossenen Räume verlassen haben.