DGUV Regel 103-003 - Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen

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Abschnitt 4.1.7 - 4.1.7 Betriebsanweisung, Erlaubnisschein

4.1.7.1

Vor Beginn der Arbeiten hat der Unternehmer in Betriebsanweisungen Maßnahmen festzulegen, die ein sicheres Arbeiten gewährleisten. Für besondere Einzelfälle hat er Erlaubnisscheine schriftlich zu erteilen.

Der Aufsicht Führende, der Sicherungsposten und - sofern vorhanden - der Verantwortliche eines Auftragnehmers (Fremdunternehmen) haben durch Unterschrift auf dem Erlaubnisschein die Kenntnis über die festgelegten Maßnahmen zu bestätigen.

4.1.7.2

Die Festlegung der Schutzmaßnahmen in der Betriebsanweisung kann, abhängig von den Gefahren (siehe Anhang 3), unterschiedlich sein. Wird in besonderen Fällen von den in dieser BG-Regel beschriebenen Schutzmaßnahmen abgewichen, ist dies in die Betriebsanweisung aufzunehmen. Durch andere geeignete Maßnahmen muss jedoch die gleiche Sicherheit gewährleistet sein. Betriebsanweisungen werden in der Regel erteilt, wenn ausschließlich Gefahren durch Einrichtungen und immer gleiche Arbeitsbedingungen vorliegen. Betriebsanweisungen können auch Bestandteil einer Dienstanweisung sein.

4.1.7.3

Erlaubnisscheine werden in der Regel erstellt, wenn besondere Gefährdungen, z.B.:

  • durch Öffnen von geschlossenen Systemen,

  • durch das Entfernen von Abmauerungen,

  • durch Zündgefahren durch Schweißen, Löten, Schleifen, Bohren und ähnlichem

bestehen.

Siehe auch Anhang 2.

4.1.7.4

Betriebsanweisungen werden zumeist für längere Zeiträume, Erlaubnisscheine in der Regel jedoch nur für kurze Zeiträume (z.B. für eine Schicht) erteilt.

Wird bei Gefahren durch Stoffe häufig unter gleichen Bedingungen gearbeitet, können auch Erlaubnisscheine für längere Zeiträume erteilt oder verlängert werden. Maßnahmen, die ein sicheres Arbeiten gewährleisten, können listenförmig zusammengestellt werden.

Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen oder Erlaubnisscheinen ist auch das Zusammenwirken mehrerer Arbeitsgruppen (z.B. Kanalreinigungsbetrieben, Bauabteilung, Fremdfirmen) zu berücksichtigen.

4.1.7.5

Arbeiten verschiedene Unternehmen zusammen, ist die Koordinierung von Arbeiten erforderlich.

Siehe auch:

§ 8 ArbSchG,

§ 6 (1) "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).