DGUV Regel 103-003 - Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen

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Abschnitt 4.1.5 - 4.1.5 Aufsicht Führender

4.1.5.1

Der Unternehmer hat vor Beginn der Arbeiten in u. R. a.A. eine zuverlässige, mit den Arbeiten vertraute Person, welche die Aufsicht führt und weisungsbefugt ist, einzusetzen.

Geeignet sind Personen, die mit den möglichen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen vertraut sind. Aufsicht Führende können z.B. sein:

  • Unternehmer,

  • Betriebsleiter,

  • Meister,

  • Vorarbeiter,

  • vom Unternehmer beauftragter Mitarbeiter.

4.1.5.2

Der Aufsicht Führende kann im Auftrag des Unternehmers den Erlaubnisschein nach Abschnitt 4.1.7.1 ausstellen. Er hat die Einhaltung der festgelegten Schutzmaßnahmen zu überwachen.

Vom Aufsicht Führenden sind die erforderlichen Kontrollen vor Beginn und während der Arbeiten in angemessenen Zeitabständen durchzuführen.

Die Zeitabstände sind abhängig von:

  • dem Gefährdungspotenzial,

  • der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter,

  • der Art der getroffenen Schutzmaßnahmen.

Der Aufsicht Führende muss sich nicht ständig in unmittelbarer Nähe der Arbeiten aufhalten, jedoch kurzfristig verfügbar sein.

4.1.5.3

In einer Gruppe von zwei oder mehr Versicherten muss ein Aufsicht Führender benannt sein. Im Allgemeinen sollte nur der Versicherte über Tage, bei Arbeiten in Kanälen auch der auf der Schachtsohle befindliche Versicherte, als Aufsicht Führender eingesetzt werden.