DGUV Regel 113-006 - Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben

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Abschnitt 4.1 - 4 Prüfung
4.1 Wiederkehrende Prüfungen

Die Unternehmensleitung hat geschützte und explosivstoffgeschützte Fahrzeuge nach Instandsetzung, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine befähigte Person auf ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen. Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Hinsichtlich der Prüfung von Flurförderzeugen siehe § 37 der DGUV Vorschriften 68 und 69 "Flurförderzeuge".

Zur Prüfung befähigte Person ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet von geschützten und explosivstoffgeschützten Fahrzeugen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DGUV Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut ist, dass er oder sie den arbeitssicheren Zustand der zu prüfenden Fahrzeuge beurteilen kann. Weitere Informationen über zur Prüfung befähigte Personen können der TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" entnommen werden.