DGUV Regel 113-006 - Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben

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Abschnitt 3.8 - 3.8 Fahren und Abstellen von Fahrzeugen

Das Mitfahren von Beschäftigten oder sonstigen Personen auf Fahrzeugen ist nur zulässig, wenn besondere Sitze oder Mitfahrerstände vorhanden sind. Das Mitfahren auf Anhängefahrzeugen ist nicht zulässig.

Auf unübersichtlichen Wegstrecken, vor Einmündungen, Kreuzungen, Ausfahrten und Gleisübergängen, in Kurven und Gefällstrecken ist die Geschwindigkeit zu verringern und besondere Vorsicht geboten.

Bei Abwärtsfahrten darf der Motor nicht abgestellt und nicht ausgekuppelt werden. Hierbei ist der Motor möglichst als Bremse zu benutzen. Dies bewirkt, dass die Bremsanlage gegen übermäßige Erwärmung geschützt wird.

Abgestellte oder stillstehende Fahrzeuge sind durch Betätigen der Feststellbremse zu sichern. Bei Gefällstrecken sind Vorlegeklötze mitzuführen, die bei abgestellten Fahrzeugen zu verwenden sind.

Beim Verlassen des Fahrzeuges hat der oder die Fahrzeugführende durch die vorhandenen technischen Maßnahmen des Fahrzeugs ein Starten des Motors durch Unbefugte zu verhindern. Dies kann z. B. durch Abziehen des Schalt- oder Zündschlüssels erreicht werden.

Vor den Walldurchgängen und vor den Türen von gefährlichen Gebäuden dürfen Fahrzeuge nur so abgestellt werden, dass die Flucht- und Rettungswege nicht - auch nicht vorübergehend - versperrt sind.

Bei Dunkelheit oder Nebel dürfen Fahrzeuge nur mit eingeschalteter Beleuchtung gefahren werden. Auf Verkehrswegen dürfen die Fahrzeuge in der Dunkelheit nicht unbeleuchtet abgestellt werden. Hinsichtlich der Ausführung der Beleuchtung ist z. B. die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu berücksichtigen.