Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser DGUV Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
- 1.
Explosivstoffe
Sprengstoffe, Treibstoffe, Zündstoffe, Anzündstoffe und Gegenstände, die diese Stoffe beinhalten (hierzu zählen auch Munition und Teile von Munition im Sinne des Waffengesetzes) sowie Pyrotechnische Sätze und Pyrotechnische Gegenstände inklusive Anzündmittel. Explosionsgefährliche Stoffe, die zur Herstellung von Explosivstoffen dienen, sind den Explosivstoffen gleichgestellt. Zu den Explosivstoffen zählen auch die explosionsfähigen aber nicht explosionsgefährlichen Stoffe, die als Sprengstoffe, Treibstoffe oder als Pyrotechnische Sätze verwendet werden.
Gegenstände mit Explosivstoff sind z. B. Zündmittel, Pyrotechnische Gegenstände, Munition.
Zu den Treibstoffen zählen Treibladungspulver, Treibladungen und Raketentreibstoffe.
- 2.
Gefährliche Arbeitsplätze, Betriebsteile, Gebäude, Plätze, Räume
Arbeitsplätze, Betriebsteile, Gebäude, Plätze und Räume an oder in denen bestimmungsgemäß Explosivstoffe vorhanden sein können. Ausgenommen davon sind Laboratorien.
- 3.
Versandmäßig verpackte Explosivstoffe
Explosivstoffe, die nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter verpackt sind. Unverpackte Munition gilt nur dann als versandmäßig verpackt, wenn die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter die Beförderung dieser unverpackten Munition ausdrücklich zulassen.
- 4.
Fahrzeuge
Motorisch angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge sowie kraftbetriebene Flurförderzeuge und deren Anhängefahrzeuge.
- 5.
Explosivstoffgeschützte Fahrzeuge
Fahrzeuge mit Schutzeinrichtungen gegen gefährliche Wechselwirkungen zwischen versandmäßig verpacktem oder unverpacktem Explosivstoff und dem Fahrzeug.
- 6.
Geschützte Fahrzeuge
Fahrzeuge mit Schutzeinrichtungen gegen gefährliche Wechselwirkungen zwischen versandmäßig verpacktem Explosivstoff und dem Fahrzeug. Behördlich für die Beförderung von Explosivstoffen zugelassene Kraftfahrzeuge der Typen Ex/II und Ex/III, die der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (GGVSEB) entsprechen, gelten auch als geschützte Fahrzeuge im Sinne dieser DGUV Regel.
- 7.
Nichtgeschützte Fahrzeuge
Fahrzeuge ohne besondere Schutzeinrichtungen (im Folgenden als Normalfahrzeuge bezeichnet)
- 8.
Bereichseinteilung
Die durch die Unternehmensleitung entsprechend DIN V VDE V 0166 "Errichten elektrischer Anlagen in Bereichen, die durch Stoffe mit explosiven Eigenschaften gefährdet sind" durchzuführende Einteilung in
E1 Bereiche, in denen Stoffe mit explosiven Eigenschaften
konstruktions- und/oder verfahrensbedingt mit Einrichtungen, Anlagen und Arbeitsmitteln in Berührung kommen,
als Staub, Dampf, Kondensat, Sublimat oder in anderen Zustandsformen in beachtenswertem Umfang auftreten können.
E2 Bereiche, in denen Stoffe mit explosiven Eigenschaften
konstruktions- und/oder verfahrensbedingt mit Einrichtungen, Anlagen und Arbeitsmitteln nicht in Berührung kommen,
als Staub, Dampf, Kondensat, Sublimat oder in anderen Zustandsformen nur gelegentlich auftreten können.
E3 Bereiche, in denen Stoffe mit explosiven Eigenschaften
konstruktions- oder verfahrensbedingt mit Einrichtungen, Anlagen und Arbeitsmitteln nicht in Berührung kommen,
als Staub, Dampf, Kondensat, Sublimat oder in anderen Zustandsformen weder konstruktions- noch verfahrensbedingt auftreten können, z. B. Explosivstoffe in Versandverpackungen oder anderen geschlossenen Verpackungen.