Abschnitt 3.6 - 3.6 Beladen von Fahrzeugen
Auf den Fahrzeugen sind Explosivstoffe so zu verladen, dass sie nicht über die Begrenzung der Ladefläche hinausragen und weder umfallen, herabfallen, noch ein Umkippen der Fahrzeuge verursachen können. Die Fahrzeuge dürfen nur bei abgestelltem Motor be- und entladen werden.