DGUV Regel 113-006 - Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.5 - 3.5 Transportbeschränkungen

Auf Fahrzeugen einschließlich deren Anhängefahrzeugen dürfen grundsätzlich nicht transportiert werden:

  1. 1.

    Sprengöle

  2. 2.

    Zündstoffe und Zündsätze in nicht versandmäßiger Verpackung

  3. 3.

    Pyrotechnische Sätze der Gruppe 1.1-1 in nicht versandmäßiger Verpackung nach der DGUV Regel 113-008 "Pyrotechnik"

Die Transportbeschränkungen gelten nicht für Fahrzeuge, die von Hand geschoben oder gezogen werden.