DGUV Regel 113-006 - Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Unterweisung

Die Unternehmensleitung hat die Fahrzeugführenden anhand der Betriebsanweisung über die bei ihrer Tätigkeit auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch halbjährlich, zu unterweisen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.