DGUV Regel 113-006 - Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Betriebsanweisung

Die Unternehmensleitung hat eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten zu erstellen, die insbesondere Angaben enthält über

  1. 1.

    die zu treffenden Sicherheitsbestimmungen beim Transportieren von Explosivstoffen innerhalb des Betriebes,

  2. 2.

    die bei Störungen des Fahrzeugs zu treffenden Maßnahmen und über das Verhalten bei Unfällen.

Ein Muster einer Betriebsanweisung befindet sich in Anhang 1 dieser Regel.

Die Unternehmensleitung hat die Betriebsanleitung des Herstellers bei der Erstellung der Betriebsanweisung zu berücksichtigen.

Die Fahrzeugführenden haben die Betriebsanweisung zu beachten. Die Betriebsanweisung ist den Fahrzeugführenden gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.