DGUV Regel 113-006 - Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben

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Anhang 1 - Muster für die Inhalte einer Betriebsanweisung für Fahrzeugführende von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben

  1. 1.

    Jeder oder jede Fahrzeugführende muss einsatzbezogen die DGUV Regel 113-006 "Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben", die DGUV Vorschriften 70 und 71 "Fahrzeuge" und als Fahrzeugführender bzw. Fahrzeugführende von Flurförderzeugen außerdem die DGUV Vorschriften 68 und 69 "Flurförderzeuge" kennen und befolgen.

  2. 2.

    Der oder die Fahrzeugführende sollte während der Arbeitszeit seine oder ihre Fahrerlaubnis mitführen.

  3. 3.

    Die Betriebsanweisung für Fahrzeugführende von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben muss im Fahrzeug vorhanden sein.

  4. 4.

    Jede Störung am Fahrzeug ist unverzüglich zu melden. Treten Sicherheitsmängel am Fahrzeug während des Betriebes auf, ist das Fahrzeug unverzüglich stillzusetzen.

  5. 5.

    Vor Fahrtbeginn hat sich der oder die Fahrzeugführende vom betriebssicheren Zustand von Zugfahrzeug und Anhängefahrzeug zu überzeugen. Er oder sie hat insbesondere zu prüfen, ob

    1. a)

      der vorgeschriebene Feuerlöscher vorhanden ist,

    2. b)

      die mitzuführenden Vorlegeklötze vorhanden und gebrauchsfähig sind,

    3. c)

      genügend Treibstoff und Kühlwasser vorhanden sind,

    4. d)

      die Abgaswäsche (Wasservorlage) vorschriftsmäßig mit Wasser gefüllt ist.

  6. 6.

    Fahrzeuge, die Sicherheitsmängel aufweisen, dürfen nicht verwendet werden. Auftretende Mängel, die nicht von dem oder der Fahrzeugführenden selbst behoben werden können, sind umgehend dem oder der Vorgesetzten zu melden. Eigenmächtige Änderungen und Instandsetzungen sind untersagt. Dem oder der Vorgesetzten ist jeder Unfall unmittelbar zu melden.

  7. 7.

    Der oder die Fahrzeugführende ist für eine ordnungsgemäße Beladung der Fahrzeuge verantwortlich. Die Ladung muss so verstaut sein, dass sie nicht über die Begrenzung der Ladefläche hinausragt und weder umfallen, herabfallen noch ein Umkippen des Fahrzeuges verursachen kann.

    Auf unebenem Gelände sind nicht an ein Zugfahrzeug angekoppelte Anhänger während des Be- und Entladens und während des An- und Abkuppelns festzustellen, z. B. durch Vorlegeklötze.

  8. 8.

    Der oder die Fahrzeugführende darf Personen auf Fahrzeugen nur mitnehmen, wenn besondere Sitze oder Mitfahrerstände vorhanden sind.

  9. 9.

    Normalfahrzeuge dürfen bis auf 20 m an die gefährlichen Gebäude oder ihre Umwallung heranfahren oder ohne Halt auch an den gefährlichen Gebäuden vorbeifahren.

  10. 10.

    Geschützte Fahrzeuge dürfen auch in die gefährlichen Räume hineinfahren, wenn es sich um einen E3 Bereich handelt.

  11. 11.

    Explosivstoffgeschützte Fahrzeuge dürfen bis an die gefährlichen Gebäude heranfahren. Sie dürfen auch in die gefährlichen Räume hineinfahren, wenn es sich um einen E2 oder E3 Bereich handelt.

  12. 12.

    Der oder die Fahrzeugführende darf in Gebäude, die Explosivstoff enthalten, hineinfahren, wenn er oder sie dafür von der Unternehmensleitung ausdrücklich beauftragt worden ist.

  13. 13.

    Vor den Walldurchgängen und vor den Türen gefährlicher Gebäude dürfen Fahrzeuge nur so abgestellt werden, dass die Flucht- und Rettungswege nicht - auch nicht vorübergehend - versperrt sind.

  14. 14.

    Fahren auf Verkehrswegen Fahrzeuge mit nicht versandmäßig verpacktem Explosivstoff und andere Fahrzeuge, ist hintereinander ein Abstand von 20 m einzuhalten.

  15. 15.

    Die jeweils festgesetzte Höchstgeschwindigkeit darf auf keinen Fall, auch nicht bei Talfahrten, überschritten werden. Bei unübersichtlichen Wegstrecken, vor Einmündungen, Kreuzungen, Ausfahrten und Gleisübergängen, in Kurven und Gefällstrecken ist die Geschwindigkeit zu verringern und besondere Vorsicht geboten.

    Bei Abwärtsfahrten darf der Motor nicht abgestellt und nicht ausgekuppelt werden. Der Motor ist möglichst als Bremse zu benutzen, um die Bremsanlage vor übermäßiger Erwärmung zu schützen.

  16. 16.

    Bei Dunkelheit oder Nebel dürfen Fahrzeuge nur mit eingeschalteter Beleuchtung gefahren werden. Auf Verkehrswegen dürfen die Fahrzeuge bei Dunkelheit nicht unbeleuchtet abgestellt werden.

  17. 17.

    Beim Verlassen des Fahrzeuges hat der oder die Fahrzeugführende durch die vorhandenen technischen Maßnahmen des Fahrzeugs ein Starten des Motors durch Unbefugte zu verhindern. Dies kann z. B. durch Abziehen des Schalt- oder Zündschlüssels erreicht werden.

  18. 18.

    Abgestellte oder stillstehende Fahrzeuge sind durch Betätigen der Feststellbremse zu sichern. Bei Gefälle sind die mitgeführten Vorlegeklötze zu verwenden.