Abschnitt 3.2.2 - 3.2.2 Unterweisung
Der Unternehmer hat die Versicherten anhand der Betriebsanweisung über die funkfernsteuerspezifischen Besonderheiten vor der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens einmal jährlich, arbeitsplatzbezogen zu unterweisen.
Diese Unterweisung erfolgt z.B. im Rahmen der allgemeinen Unterweisung nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) oder des Fortbildungsunterrichtes.