DGUV Regel 114-002 - Betrieb von Funkfernsteuerungen bei Eisenbahnen

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Abschnitt 3.1 - 3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit
3.1 Anforderungen an den Lokrangierführer

Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Triebfahrzeugen über Funk nur Versicherte beauftragen, die für die Tätigkeit als Lokrangierführer geeignet und ausgebildet sind.

Siehe § 24 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30).

Anforderungen an die gesundheitliche Eignung von Lokrangierführern sind in der VDV-Schrift 714 "Leitlinien für die Beurteilung der Betriebsdiensttauglichkeit in Verkehrsunternehmen" enthalten.

Lokrangierführer erfüllen die Anforderungen als Eisenbahnfahrzeugführer und als Rangierbegleiter; sie haben eine zusätzliche Ausbildung für die Bedienung der Funkfernsteuerung. Anforderungen an Eisenbahnfahrzeugführer enthält die VDV-Schrift 753 "Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie"; Anforderungen an Lokrangierführer siehe Anhang 1 "Befähigungsrichtlinien" der Fahrdienstvorschrift für Nichtbundeseigene Eisenbahnen (FV-NE).