DGUV Regel 114-002 - Betrieb von Funkfernsteuerungen bei Eisenbahnen

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. 1.

    Funkfernsteuerungen sind Einrichtungen, die es ermöglichen, Triebfahrzeuge von einem tragbaren Sender aus über Funk zu steuern.

    Die Funkfernsteuerung besteht aus dem Sender, dem Empfänger und dem maschinentechnischen Teil, der zur Ausführung der Befehle erforderlich ist.

  2. 2.

    Sender ist der Teil der Funkfernsteuerung, den der Lokrangierführer zum Geben der Steuerbefehle mit sich führt.

  3. 3.

    Empfänger ist der Teil der Funkfernsteuerung, der die vom Sender gegebenen Steuerbefehle auf dem Triebfahrzeug empfängt und an den maschinentechnischen Teil überträgt.

  4. 4.

    Lokrangierführer ist ein Betriebsbediensteter, der ein Triebfahrzeug mit einer Funkfernsteuerung steuert.

  5. 5.

    Manueller Stopp ist die Funktion zur Auslösung eines Stoppsignals durch bewusstes Handeln des Lokrangierführers.

    Diese Funktion wurde bisher mit dem Begriff "Nothalt aktiv" bezeichnet.

    Siehe Abschnitt 7 DIN EN 50 239.

  6. 6.

    Automatischer Stopp ist die Funktion zur Auslösung eines Stoppsignals unabhängig vom bewussten Handeln des Lokrangierführers bei bestimmten sicherheitsrelevanten Situationen.

    Solche sicherheitsrelevanten Situationen sind z.B. Verlust der Funkverbindung, Ansprechen des Neigungsschalters. Diese Funktion wurde bisher mit dem Begriff "Nothalt passiv" bezeichnet.

    Siehe Abschnitt 7 DIN EN 50 239.

  7. 7.

    Neigungsschalter ist die Sicherheitseinrichtung im Sender zur Auslösung eines Stoppsignals, wenn der Sender unbeabsichtigt länger als eine vorher festgelegte Zeit geneigt ist.

    Siehe Abschnitt 3.27 DIN EN 50 239.

  8. 8.

    Sperrschaltung ist eine Einrichtung, die nach Stillstand des Triebfahrzeuges selbsttätig wirksam wird und das unbeabsichtigte Geben der Steuerbefehle "Lösen der direkt/indirekt wirkenden Bremse" und "Leistung erhöhen" verhindert. Die Sperrschaltung muss vor der nächsten Fahrt durch Entriegelung aufgehoben werden.

    Siehe Abschnitt 3.8 VDV-Schrift 211