DGUV Regel 114-002 - Betrieb von Funkfernsteuerungen bei Eisenbahnen

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Abschnitt 3.5.7 - 3.5.7 Unbeabsichtigtes Geben von Steuerbefehlen

3.5.7.1

Der Lokrangierführer hat sich so zu verhalten, dass ein unbeabsichtigtes Fahren nicht möglich ist. Bei vom Regelablauf abweichenden Tätigkeiten darf er sich erst dann in den Gefahrbereich von Puffern, Kupplungen und Radsätzen begeben, wenn das Triebfahrzeug durch Anlegen der Bremsen zum Stillstand gekommen und die Sperrschaltung wirksam geworden ist.

Vom Regelablauf abweichende Tätigkeiten sind z.B. Störungen an Kupplungen und Bedieneinrichtungen der Eisenbahnfahrzeuge.

Ist die Sperrschaltung nicht wirksam geworden, kann durch das unbeabsichtigte Betätigen von Steuerelementen am Sender ein nicht gewünschter Steuerbefehl gegeben werden.

Zur Wirksamkeit der Sperrschaltung siehe Abschnitt 3.5.3.3.

3.5.7.2

Der Lokrangierführer hat sich vor dem Anfahren zu vergewissern, dass er die gewünschte Fahrtrichtung eingestellt hat.