DGUV Regel 114-002 - Betrieb von Funkfernsteuerungen bei Eisenbahnen

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Abschnitt 3.5.6 - 3.5.6 Neigungsschalterüberbrückung

3.5.6.1

Die Neigungsschalterüberbrückung darf nur benutzt werden, wenn

  • bei der Tätigkeit des Lokrangierführers eine Beugung des Oberkörpers unvermeidbar ist, die zum Ansprechen des Neigungsschalters führt

    und

  • während der Dauer der Neigungsschalterüberbrückung eine Gefährdung des Lokrangierführers nicht zu erwarten ist.

Tätigkeiten des Lokrangierführers, bei denen eine Beugung des Oberkörpers unvermeidbar ist, sind z.B. das Durchtauchen unter den Puffern oder das Stellen von Handweichen und Gleissperren.

Eine Gefährdung des Lokrangierführers ist z.B. bei Störungen an Rangierkupplungen, schwergängigen Kupplungsspindeln zu erwarten.

3.5.6.2

Die Neigungsschalterüberbrückung ist so einzustellen, dass die Zeitdauer vom Ausführen der letzten bewussten Handlung des Lokrangierführers, z.B. Betätigen der Neigungsschalterüberbrückung, bis zum Auslösen des "Automatischen Stopp" sieben Sekunden nicht überschreitet. Diese Zeitdauer gilt auch bei einer erneuten Betätigung der Neigungsschalterüberbrückung.

3.5.6.3

Die Neigungsschalterüberbrückung darf im Stillstand des Triebfahrzeuges zeitlich unbegrenzt wirken, wenn ein unbeabsichtigtes Fahren durch technische Maßnahmen verhindert ist.

Das bedeutet, dass die Funktion Neigungsschalterüberbrückung nur dann zeitlich unbegrenzt wirken darf, wenn das Triebfahrzeug vorher angebremst wurde und die Sperrschaltung wirksam geworden ist (siehe Abschnitt 3.7.1 VDV-Schrift 211).